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83 Ober- und Untergerichtsbezirken, die vorher anderen Herren unterstanden hatten.^®^ Zur Zeit der Ankunft der Schweden bestand das Bistuni aus Domkapitel, Ritterschaft und Stadt Verden. Das Domkapitel hatte die Jurisdiktion uber seine Mitglieder und Bedienstete und iiber die Siidstadt in Verden, während Biirgermeister und Rat der Stadt Verden die Gerichtsbarkeit iiber die Einwohner in der Nordstadt von Verden hatten. Appellationen von Kapitel und Rat gingen an die Kanzlei des Bischofs, wo iiber sie von einem Vizekanzler und einemKanzleirat entschieden wurde.^®^ Im Unterschied zu den Verhältnissen im Bremer Erzstift wurde in Verden nach der Reformation ein Superintendent eingesetzt und die geistliche Gerichtsbarkeit von einem Konsistoriumverwaltet.^®^ 3.2.2. DasVerfahren Anders als in Pommern gab es in Bremen bei Ankunft der Schweden keine ProzeBordnung, die den territorialen ProzeB in Ober- und Untergerichten zusammenfassend regelte. Vielmehr gab es in Bremen und auch Verden eine groBe Zahl lokaler Rechte, die während des 16. Jahrhunderts weitgehend durch gesetztes Recht oder neue Gewohnheiten verdrängt wurden, die ihrerseits vom römischen ProzeB der Reichsgerichte und vor allemdemKameralprozeB ausgingen. In den Untergerichten des Erzstiftes wurde eine Vielzahl von Landrechten angewendet, die auch um das Ende des 16. Jahrhunderts galten. In den siebziger Jahren lieB Erzbischof Heinrich einen Entwurf einer Niedergerichtsordnung ausarbeiten, der 1580 vorlag. Dieser Entwurf wollte den ProzeB in den weltlichen Gerichten des Stiftes vereinheitlichen.^®® Er wurde zwar nicht Gesetz, zeigt aber, welche Vorstellungen man auf Seiten des Erzbischofs fur eine Reform des Prozesses im Hinblick auf die Romanisierungstendenzen im Stift hatte. Man wird annehmen können, daB der Entwurf zumindest teilweise nur Gewohnheitsrecht kodifizierte. 307 Siedel: Untersuchungen S. 13 f. Zetterqvist: Grundläggningen S. 32. Zetterqvist: Grundläggningen S. 32. .106 DJe Situation in dem im Verhältnis zum Erzstift unbedeutenden Stift Verden ist von dieser Darstellung ausgenommen. Die älteren mittelalterlichen Rechtsordnungen werden deshalb hier beiseite ge303 304 305 307 lassen. RA: Bremensia vol. 115. —Sculeif: Regierung S. 121. 308

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