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121 August 1640 zur Gestaltung der schwedischen Regierung in Pommern.^^® Wie oben erwähnt sollten die Hofgerichte in Stettin und Greifswald eines der drei consilia oder collegia des pommerschen Staates darstellen. Jedes Hofgericht sollte aus einem rechtsgelehrten Direktor, der erforderlichen Anzahl adliger und gelehrter Assessoren oder Räte, einem Protonotar, einem Fiskal und zwei Sekretären sowie sonstigem Kanzleipersonal bestehen. Das gesamte Personal sollte in Ubereinstimmung mit der pommerschen Hofgerichtsordnung vereidigt werden,^®® aber auch der schwedischen Königin Treue geloben. Die Anzahl der Prokuratoren bei den Hofgerichten sollte nach Ansicht der schwedischen Regierung später festgelegt werden. Die älteren sollten ihre Tätigkeit fortsetzen können, wenn sie „geschickt und legales'’' waren, neue aber nur angenommen werden, soweit sie graduiert waren oder ein testimonium einer Juristenfakultät vorweisen konnten. Die Kompetenz der Hofgerichte sollte in erster Linie die Entscheidung in Appellationssachen von den Untergerichten auf dem Lande und in den Städten umfassen.^®^ Diese Formulierung in den schwedischen Vorschlägen widersprach Appellationsprivilegien, wie sie unter anderem Stralsund seit langem hatte.AuBerdem sollten die Hofgerichte ihre Stellung als fora privilegiata gemäB den Bestimmungen der Hofgerichtsordnung behalten. Ihren Sitz sollten die Hofgerichte in Stettin und Greifswald haben. Entscheidungen sollten im Namen des schwedischen Monarchen ergehen und die Siegel die Inschrift „Sigillum dicasterii Sueco Pomeranici"’ trägen. Trotz der Proteste der Stände begann also die Kommission nach dem Zusammentreffen mit den Ständen imNovember 1640 mit der Rekonstruktion des Justizwesens. Mit der Besetzung der Stellen an den Gerichten begann man um den Jahreswechsel 1640/41.^®^ Dem Stettiner Hofgericht widmete sich die Kommission zuerst, und schon imFebruar 1641 war das Personal dieses Gerichts vollständig ernannt. 123 125 KMt an Vizegouverneur und Assistenzräte vom 25. August 1640; RA: RR. — Chemnitz: Schwedischer Krieg IV: 2 S. 50 f. 120 PHOfol. 40 ff. 121 „alle Appellsachen vom Landgericht Riigen, von der Landvoigtei-, Burg- und Stadtgerichten“. Bär: Politik Pommerns S. 381. 122 Siehe Kap. 4.2.5.2.2. unten S. 160 f. Bär: Politik Pommerns S. 379 ff. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 56. 121 Alexander Erskein an Axel Oxenstierna, datiert Stettin, den 1. Dezember 1640; RA: E 593. 12® Die Präliminarvollmachten sind vom 20. Februar 1641 datiert. Vgl. Alexander Erskein an Axel Oxenstierna, datiert Stettin, den 4. März 1641; RA: E 593. — Johan Oxenstierna hatte die von der Vormundschaftsreglerung am 12. Oktober 1641 konfir119 123

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