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130 dem Vorbild der pommerschen Hofgerichtsordnung und den später ergängenen Landtagsabschieden errichtet worden. Nach diesen Bestimmungen sei die Bestallung der Gerichte ein herzogliches Recht. Im Namen des Herzogs seien auch alle Mandate, Dekrete und Urteile ausgefertigt worden. Man habe die schwedische Königin gezwungen, die jura ducalia zu iibernehmen. Die Landstände miiBten deshalb einsehen, daB es eine Neuerung ware, wenn man in das Siegel Bezeichungen wie directrix oder administratrix einfuge. Wenn das Hofgerichtspersonal friiher dem Herzog Treue geschworen hätte, miisse man jetzt von Seiten Schwedens Entsprechendes fordern. — Die Anmerkungen zur Rekrutierung des Personals fand Oxenstierna in gewissen Grenzen berechtigt. Direktor und Rat waren Pommern. Der Referendar Christian Kock und der Sekretär Georg Toppen seien zwar nicht in Pommern geboren, seien aber doch Deutsche aus dem benachbarten Mecklenburg und zudem jetzt in Pommern ansässig. Eine Anstellung von Fremden sei schon zu Zeiten des Herzogs vorgekommen. Im ubrigen hob Oxenstierna hervor, dafi mehrere Kandidaten Anstellungsangebote ausgeschlagen hätten. Die Verlegungsfrage lieB er dahinstehen, da das Gericht den Namen Wolgaster Hofgericht beibehalten habe und man fiir die Zukunft von einer Riickverlegung dorthin ausging. Dafi Appellationen nach Speyer nicht mehr akzeptiert werden konnten, ergebe sich eindeutig aus der Resolution der schwedischen Regierung von 1640. AuBer den Ständen protestierte die Stadt Stralsund, die durch das neue Hofgericht ihre Appellationsprivilegien bedroht sah. Im Zusammenhang mit der Tätigkeitsaufnahme äufierte sich auch das Hofgericht zum Streit zwischen Oxenstierna und den Ständen. Die ÄuBerung ist vermutlich imVorsommer 1643 zustandegekommen und enthält einen Bericht des Hofgerichts iiber die Ansichten der Richter zu verschiedenen fiir das Gericht wichtigen Fragen. Die Richter legten auch einen Entwurf einer Hofgerichtsinstruktion vor, der ihrer Meinung nach eine Grundlage fiir weitere Diskussionen mit den Landständen abgeben konnte. Im Instruktionsentwurf des Hofgerichts wurde einleitungsweise die Frage der „Wiederanstellung“ des herzoglichen Personals durch die schwedische Krone behandelt. Die Verpflichtungen, die die neuen Aufgaben zum Inhalt hätten, seien ihnen im Mai 1642 in Greifswald öffentlich bekanntgegeben worden (Punkt 1). Die friiheren herzoglichen Hofgerichtsbediensteten hätten mit „Eiden und Pflichten“ der schwedischen Königin die Treue schwören sowie Urteile und Beschliisse in ihrem und 170 Siehe unten Kap. 4.2.5.2.2. unten S. 160 ff. Dähnert: Sammlung Suppl. II S. 228 ff.

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