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138 war und die „Dignitet und Charge“ eines Assessors wegen seiner durch Empfehlungen nachgewiesen Kenntnisse „m jure Civili“ begehrt hatte. Aufierdemwar er der älteste der Referendare imHofgericht Vorpommerns. Seinem Begehren war von der Regierung entsprochen worden,^^'* die ihn zum auBerordentlichen Assessor neben seiner „Verwaltungs-referendariatscharge“ ernannte. Die Stockholmer Regierung stellte dann aber in einem Schreiben an das Hofgericht in Greifswald vom 22. Dezember 1648 fest, daB die Ernennungen von Kefenbrink und Liebherr im Hinblick auf die zukiinftige Ausgestaltung des pommerschen Staates nicht präjudizierend seien. Zusammenfassend kann man sagen, da6 die iibermäfiige Arbeitsbelastung des vorpommerschen Hofgerichts und die dadurch veranlaBten Klagen iiber Riickstände zu erheblichen Personalverstarkungen während der Jahre 1642 bis 1648 fiihrten. Von den drei Assessoren und einem Referendar-^^ des Jahres 1642 wurde das Gericht bis 1648 auf sieben Richter-*® und einen Referendar -*** erweitert und dadurch zum personalmäÖig gröBeren der beiden pommerschen Hofgerichte. 215 4.2.3.3. Das Verfahrenund das Fiskalsamt Die Einrichtung pommerscher Gerichte bedeutete fiir Schweden nicht auch zugleich einen Wunch nach Uniformität mit der schwedischen Gerichtsorganisation und mit schwedischen Rechtsordnungen. Die Rekonstruktion wurde in völliger Ubereinstimmung mit der pommerschen Hofgerichtsordnung, mit Landtagsabschieden usw. vorgenommen.--® Zwei Punkte miissen jedoch hervorgehoben werden. Zum einen hatte die Vormundschaftsregierung ein klares politisches Zeil, das keiner weiteren Erläuterung bedarf: Sie wollte die Möglichkeit von Rechtsmitteln an das RKG in Speyer abschneiden, in erster Linie um Einblicke in pommersche Rechtsstreitigkeiten zu verhindern.^^* Zum zweiten zeigte sich die schwedische Regierung — politisch erheblich weniger brisant — an der Ubernahme des kontinentalen Fiskalamtes intressiert. Referendarlatsbestallung fiir Matthias Liebherr vom 2. Mai 1646; RA: Ty-lat RR. KMt an das vorpommersche Hofgericht vom 22. Oktober 1648; RA: Ty-Iat RR. Bohle, Burgmann, Berglase. Kock. Bohle, Burgmann, Borck, Kock, Friedeborn, Kewenbrink, Liebherr. Jakob Stypmann. Johan Oxenstierna an die vorpommerschen Landstände vom 18. Juni 1643. Bär: Politik Schwedens S. 421. —Das Hofgericht sollte „Vermöge des Rechtens und landesconstitutionen“ entscheiden. Siehe beispielsweise KMt an Vizegouverneur und Rate in Vorpommern vom 19. April 1648; RA: Ty-lat RR. Siehe weiter Kap. 5.2.2. unten S. 234. 216 218 220 221

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