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95 (Punkt 3). Erfiillte der Appellant die Forderungen fiir das Appellationsverfahren nicht, war die „appellation ipso jure ohne einige fernere Rechtliche erkantnuss oder erklerung“ erfolglos, und das Urteil des Rates gewann Rechtskraft. Appellierten die streitenden Parteien in einem Punkt an das Hofgericht und in einem anderen an den Rat in Liibeck, oder verfuhren mehrere Appellanten so in derselben Sache, wurde die Appellation von dem Gericht behandelt, bei dem die Appellation zuerst anhängig geworden war (Punkt 5). Im HofgerichtsprozeB konnte Aktenversendung vorkommen (Punkt 6), und weiter wurde geregelt, wie die Appellation vom Hofgericht an das RKGgeschehen sollte (Punkt 8—9). SchlieBlich bestimmte der RezeB, wie die Parteien beim Hofgericht oder der herzoglichen Regierung gegen Rechtsverweigerung von Seiten des Rates Beschwerde fiihren konnten (Punkt 10) und wie Beschwerden gegen die Rechtsfindung des Rates durch Supplik behandelt werden sollten (Punkt 11). Die Stellung der Stadt in der Appellationsfrage sollte „unnachteilig und unabbruchig“ im Verhältnis zu den iibrigen Privilegien der Stadt sein. Der Herzog und der Rat in Wismar einigten sich darauf, fiir den RezeB kaiserliche Konfirmation zu erbitten. Diese Konfirmation fiir den »Wismarischen Appellation Recess“ erhielten sie am 18. Juli 1582. DemRKGwurde sie am20. Februar 1583 mitgeteilt.^^- Die Hofgerichtsordnung von 1570 wurde, soweit anwendbar, imganzen Herzogtum befolgt. Später wurde sie iiberarbeitet und 1622 in neuer Auflage unter dem Titel „Land und Hoffgerichts Ordnunge“ in Rostock gedruckt herausgegeben. Zwar verlangte der Herzog zu Beginn des 17. Jahrhunderts zunehmend Einsicht in das administrative und rechtliche Leben der Stadt. Wismar blieb aber in vielerlei Hinsicht unabhängig. Die Stadt weigerte sich, die administrative Gesetzgebung des Herzogtums zu akzeptieren,^®^ und in den Biirgervertrag, der dem Herzog und der Stadt im Marz 1600 vorlag, wurde aufgenommen, daB die Stadt innerhalb eines Jahres ein eigenes Stadtrecht ausarbeiten sollte. Das geschah jedoch nie. Nach der Reformation wurde auch die Frage der geistlichen Gerichtsbarkeit ein Streitpunkt zwischen Herzog und Stadt. Ein Verfahren zwischen dem herzoglichen Konsistorium und der Stadt iiber die Gerichtsbarkeit fiir eine Klage wegen einer Geldforderung gegen einen Geistlichen wurde 1585 durch eine Appellation an das RKG gebracht, aber nie Wismarischer Appellation Recess. Rostock 1607 S. 2. Mecklenburgische Polizeiordnung. Techen: Geschichte Wismar S. 156. Burmeister: Biirgersprachen S. Ill ff. — Vgl. Techen: Geschichte Wismar S. 187. Ebel: Liibisches Recht I S. 45. 394 392 393 394

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