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146 grad“. Diese schwedischen Ansichten scheinen die Stände — wenn auch nur widerwillig —nach dem Treffen akzeptiert zu haben. Die Stadt Stralsund nahm ebenfalls hinsichtlich der Konsistorialverhaltnisse eine Sonderstellung ein. Sie hatte seit dem Mittelalter ein vom Herzogtum unabhängiges Konsistorium, das auch nach der Reformation beibehalten wurde.-®^ Im Erbvertrag von 1615 wurde die Stellung des Konsistoriums dadurch bestätigt, daB die Rechte und Gewohnheiten der Stadt in Ehe- und Konsistorialsachen konfirmiert wurden.-®- Direkte Konfiikte mit den schwedischen Kommissaren sind während der vierziger Jahre nicht aufgetreten. Man wird deshalb annehmen können, daB die Schweden auch insoweit Streit mit der Stadt zu vermeiden suchten. Die Konsistoriumsfrage hatte im iibrigen fiir die schwedische Politik nur periphere Bedeutung. Zusammenfassend gesagt fuhrte die Einrichtung von Konsistorien fiir die Schweden zu Schwierigkeiten, die sich in erster Linie aus unterschiedlichen Auffassungen iiber die Rechtsstellung der Konsistorien ergaben. Die Schweden grundeten ihre Auffassung einer Gleichrangigkeit von Hofgericht und Konsisorium auf die Entscheidung von 1626, ein fiir ganz Pommern gemeinsames herzogliches consilium status einzurichten. Die pommerschen Stände widersprachen dieser Auslegung. Die schwedische Entschlossenheit, die eigenen Pläne durchzufiihren, ergab sich mit wiinschenswerter Deutlichkeit aus der Art und Weise, mit der Johan Oxenstierna 1643 die entstanden Probleme löste. 260 4.2.5. Die Untergerichte 4.2.5.1. Die Untergerichte auf demLande Die schwedische Regierung interessierte sich im Anfangsstadium ihrer Ubernahme der pommerschen Verwaltung hauptsächlich fur die zentralen administrativen und gerichtlichen Funktionen. Weder in Johan Baners Instruktion vom Dezember 1638 noch in den Plänen fiir die Ausgestal260 Protokoll vom 22. September 1646; RA: Pommeranica vol. 466. — In diesem Zusammenhang brachten die Stände auch die Visitationsfrage zur Sprache. Lillieström erklärte, daB er eine Generalvisitation in Vorpommern unter Teilnahme von Prälaten und fiirstlichen Räten fiir notig halte. Seit 1570 seien die Stände bei derartigen Visitationen nicht vertreten gewesen. AuBerdem solle der Superintendent gemäB der Kirchenordnung jährlich Partikularvisitationen der Kirchen verrichten. 261 Zu diesen älteren Verhältnissen Balthasar: Historische Nachricht S. 109 ff. 2®2 Im Stadtarchiv Stralsund werden Akten zur Frage der jurisdictio ecclesiastica und des jus vocandi einerseits des Rates von Stralsund und andererseits des pommerschen Herzogs unter der Signatur M2947 (1595) verwahrt. Bär: Politik Pommerns S. 364 f.

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