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Einige Nebengesetze sind durch eine legistischeTechnik des AB GB selbst bedingt, nämlich insoferne, als sie, wie schon erwähnt, durch Verweisungen im ABGB geplant und daher meist auch notwendig waren58 wie im Bereich des bäuerlichen Erbrechts zufolge § 761 letztlich das Anerbengesetz 1958, und wohl auch der Verweisung wegen eines der seltenen Nebengesetze ausschließlich privatrechtlichen Inhalts. In den überwiegenden Fällen handelt es sich allerdings um Nebengesetze, die das ABGB zwar ähnlich wie verwiesenes Recht ergänzen, aber nicht kraft einerVerweisung und daher an sich gleich einer Novelle zumABGB in dieses hätten eingearbeitet werden können.Warum das nicht geschah, geht auf verschiedene Gründe zurück. Ganz allgemein entwickelte sich die legistische Gepflogenheit, bestimmte Privatrechtsgebiete eigenen Gesetzen zu überantworten. Dies trug um1900mit zur Entstehung des Arbeitsrechts59 bei, denn gerade auch mit höchst zahlreichen Nebengesetzen zum ABGB hat es das Bürgerliche Recht rasch verlassen. Nach 1900 wurden “Arbeitsverhältnisse” zwar unter Bedachtnahme auf “Spezialgesetze”, aber doch im Rahmen des Privatrechts erklärt, die imVerhältnis zum ABGB noch als dessen “Sondergesetze” galten.60 In einer Darstellung des bürgerlichen Rechts aus 192661 hielten sich die Ausführungen zum Dienstvertrag bereits äußerst knapp, weil überwiegend auf nun schon so genannte “arbeitsd i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 99 f) Rechtstechnische Gründe 1) Nebengesetze mit und ohne abgb -“Auftrag” 2) Neues Teilgebiet des Privatrechts 58 Brauneder, Kodifikation, wie Fn 4; untenVII. 59 Th. Mayer-Maly, Das Arbeitsrecht, in: H. Schambeck (Hrsg.), Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz und seine Entwicklung, Berlin1980, 629ff; Ders., Die Entwicklung des österreichischen Arbeitsrechts, in: ZAS 1977, 3ff. 60 J. Ingwer, Das Arbeitsverhältnis nach österreichischem Recht,Wien 1905, insbes. 11; eine offen marxistische Darstellung (ebda. 1ff.), u.a. ist “der Staat … eine Organisation der Kapitalisten” (ebda. 4). 61 Altmann-Jacob-Weiser, wie Fn 25, 434ff.

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