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rechtliche Sondergesetze” zu verweisen war, insgesamt 26, wie unter anderem auf das Angestelltengesetz, Lehrlingsgesetz, Gutsangestelltengesetz, Handelsagentengesetz, Hausgehilfengesetz, Heimarbeitergesetz, Journalistengesetz, Regiebautengesetz, Schauspielergesetz. Andere Materien etablierten sich als Sonderprivatrecht neben dem Bürgerlichen Recht wie traditionellerweise das Handelsrecht und dasWertpapierrecht, zunehmend aber auch das Eherecht. So beruhte das Katholiken-Ehegesetz 1856 auf dem Grundgedanken der “Verschiedenheiten und unbedingte(n) Gegensätze zwischen dem bürgerlichen und dem kirchlichen Rechte”62 und enthielt demgemäß nur jene Normen, die von den kirchlichen Gerichten anzuwenden waren, und wurde daher bzw. überdies durch einen Anhang ergänzt, der eine für diese primär maßgebende “Anweisung an die geistlichen Gerichte” enthielt.63 Als die Neuregelung im Sinne einer Entkonfessionalisierung ab 1867 mehrfach angestrebt wurde, sollte dies wie selbstverständlich durch ein eigenes “Civilehe-Gesetz” geschehen.64 Somit steht das Ehegesetz 1938ganz in dieserTradition. Schon 1896 erkannte man, daß die Technik der Nebengesetze zu einer “Hypertrophie an Rechtssätzen” führe, da ein “einzelnes Rechtsverhältnis … seinen besonderen Gesetzeskodex” erhalte.65 Dies geschah in der Folge in zumTeil auffallenderWeise wie für das Internationale Privatrecht. Das entsprechende Gesetz 1978 ersetzte insbesondere die §§ 34-37ABGB, also4, durch49 Paragraphen66, deren Gliederung das Pandektensystem zugrunde liegt, also wie einer kompletten Zivilrechtskodifikation. ZumTeil wurde schon das Mietengesetz 1922 als “ein für sich abgeschlossenes Ganzes” gesehen.67 Das Mietenrecht hat sich seither zu einem w i l h e l m b r au n e d e r 100 62 Schulte, wie Fn 36, 6. 63 Ebda 33ff. zum komplizierten Verhältnis beider Rechtsquellen, deren Aufbau und Wortlaut nicht übereinstimmt: Das Ehegesetz besteht aus 77 Paragraphen, die Anweisung aus 122 Paragraphen! 64 Wahrmund, wie Fn 40, 175ff.; Rittner, wie Fn 40, 31f. 65 A. Menzel, Das Recht des Notweges II, in: JBL 1896, 229. 66 Ohne Schlußbestimmungen. 67 Sternberg, wie Fn 37, 69 mit dem vom Titel des Gesetzes abgeleiteten Schlagwort

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