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Außenpolitisch initiiert war das Katholiken-Ehegesetz 1856,54 denn es vollzog eineVerpflichtung aus dem Konkordat 1855, war aber auch innenpolitisch durch anti-aufklärerische Bemühungen motiviert.Wohnungspolitik lag dem Baurechtsgesetz 1912 zugrunde.Von der Schaffung des Baurechts als neues dingliches Recht erhoffte sich gerade der Hauptinitiator dieses Gesetzes, Justizminister Franz Klein, eine stärkere Mobilisierung von Grund und Boden zur raschen Schaffung dringend benötigtenWohnraums dadurch, daß das Baurechts-Gebäude nicht den Erwerb des Grundstücks zur Voraussetzung hat.55 Das Baurecht zählte zum Komplex derTeilerneuerung des ABGB, auf die man aber hinsichtlich des Baurechts nicht warten wollte, seine gesetzliche Regelung stellt sozusagen ein Stück vorgezogener Teilnovellierung dar.56 Dies zeigt sich besonders imVergleich mit den teilweisen Vorbildern BGB und ZGB: Hier ist das Erbbaurecht bzw. Baurecht in der Kodifikation selbst geregelt. Politischer Notwendigkeit verdanken etwa auch das Mietengesetz 1922, das Ehegesetz 1938 und das Wohnungseigentumsgesetz 1948 ihre Entstehung: Ersteres und letzteres in Hinblick auf dieWohnraum-Notsituation nach dem Ersten bzw. Zweiten Weltkrieg, das Ehegesetz 1938 erging zufolge der komplizierten Eherechtslage in Österreich.57 Die politischen Motive erklären zwar jedenfalls den Regelungsbedarf, nicht aber unbedingt den Regelungsort außerhalb des ABGB. w i l h e l m b r au n e d e r 98 54 Schulte, wie Fn 36, 24f., 30f.; Rittner, wie Fn 40, 28ff. 55 K. Forchheimer, Das Baurecht,Wien 1913, 10ff. 56 Forchheimer, wie Fn 55, 10. 57 Vgl. zum Mietengesetz 1922 u.a. Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom27. Dezember 1922 über die Materialien zum Mietengesetze, AmtsBl. 72; zumWohnungseigentumsgesetz 1948 Bericht, wie o. Fn 52; zum Ehegesetz 1938 dessen merkwürdige, Österreich trotz seines Aufgehens im Deutschen Reich betonende Bezeichnung: “Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom6. Juli 1938”; Ch. Neschwara, Rezeption als Reform: Das ungarische Eherecht im österreichischen Burgenland nach 1921, in : ZNR1989, 39ff. e) Politisch veranlaßte Regelungen

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