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d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 97 merkwürdige Argument gebraucht, die ausschließliche Aufzählung der dinglichen Rechte in § 308 machte es “nötig, ein eigenes Gesetz für das Baurecht zu schaffen”.51 Allerdings wich das Baurechtsgesetz 1912 insoferne vom ABGB ab, als es ein neues dingliches Recht in Abkehr vom – angeblich – im ABGB verankerten Grundsatz superficies solo cedit schuf, auf dem – angeblich – das Sachenrecht des ABGB beruhe, eine Auffassung, die sich deutlich auch im Stockwerkseigentumsgesetz 1879 zeigt. Ähnliches gilt für dieWohnungseigentumsgesetze ab 1948,52 wozu ab dem von 1975 noch kommt, daß das Ehegatten- bzw. ab jenem von 2002 das Partner-Wohnungseigentum ähnlich dem Gesamthandeigentum konstruiert ist, von dem gleichfalls angenommen wird, es stimme mit demABGB deshalb nicht überein, weil dieses nur Quotenmiteigentum kenne. Eine gewisse Abkehr von einem ABGB-Grundsatz, nämlich dem der Verschuldenshaftung, brachte das Eisenbahnhaftpflichtgesetz 1869. Das Konsumentenschutzgesetz 1979 unterscheidet sich ebenfalls vom ABGB:Von seinen speziellenVerbraucherverträgen mit dem Ziel desVerbraucherschutzes gegenüber dem Unternehmer wird angenommen, daß sie gegen den Grundsatz der Gleichheit derTeilnehmer am bürgerlichen Rechtsverkehr (§ 1ABGB) verstoßen, weshalb hier unter anderem auch der Reiseveranstaltungsvertrag sowie der Ratenkauf geregelt sind. So erfaßt das ABGB weiterhin die Gesellschaft der “Privatrechtsbürger” und überläßt jene der Unternehmer und Konsumenten mit ihrer Unterscheidung nach ungleichen Funktionsrollen einem Nebengesetz – im Unterschied zum BGB.53 51 G. Bloch, Erläuternde Bemerkungen zu den privatrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes vom26.April 1912 Nr 86 RGBl betreffend das Baurecht, in: JBL1913, 133. 52 Vgl. zumWEG1948: [real geteiltes Eigentum] an einzelnenWohnungen oder Stockwerke[n] …widerspricht … dem österreichischen Rechtssystem: Bericht und Antrag des Justizausschusses, Nr. 676 d. B. zu den Stenographischen Protokollen des NR,V. GP., 7. 53 O. Behrends, Diskussionsbeitrag: Kodifikation und Kontinuität, in: ZNR2001, 300.

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