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bewußt das Todeserklärungsverfahren beschleunigt.48 Ähnlich sah man auch dieWirkungen der Entmündigungsordnung 1916, deren “Verfahrensvorschriften” in “das materielle Recht tief eingreifen”.49 Der Sondergesetzgebung wurde auch aus ganz anderem Grunde dasWort geredet, denn eine Gruppe von Materien scheide “teils vermöge ihres einschneidenden neuartigen wirtschaftlichen Charakters, der ihre unmittelbare Anknüpfung an das System des geltenden Rechtes unmöglich erscheinen läßt, teils vermöge ihrer größerenVerwandtschaft mit anderen, vom bürgerlichen Rechte verschiedenen Erscheinungen der Gesetzgebung aus dem Kreise der Revision des bürgerlichen Gesetzbuches aus”, aufgezählt dazu werden u.a. das Internationale Privatrecht, das Enteignungsrecht, bestimmte gesetzliche Pfandrechte, Irrenrecht, Automobilhaftpflicht und Materien, die später Elemente des Arbeitsrechts wurden.50 Nicht nur in Hinblick darauf, sondern auch wegen anderer der aufgezählten Materien war dies eine prophetische Sicht:Das “Irrenrecht” finden wir in der Entmündigungsordnung 1916, die Automobilhaftpflicht wurde im EKHG geregelt, das Internationale Privatrecht 1978. Hier handelt es sich um eine Regelungsmaterie, die ihres materiellen Gehalts wegen als eine lex specialis zum ABGB gesehen und deshalb nicht in dieses aufgenommen wurde. So blieben wohl die beiden Gesetze über eine (ausnahmsweise) Zivilehe von1868 und1870 deshalb außerhalb des ABGB, weil ihre Regelungen zufolge der Trauung durch ein staatliches Organ und nicht durch den“Seelsorger” einer Religionsgemeinschaft gemäß §75ABGB diesem nicht entsprach. Zum Baurechtsgesetz 1912 wurde das w i l h e l m b r au n e d e r 96 48 J. Kaserer, Das Gesetz vom16. Februar 1883 betreffend das Verfahren zur Todeserklärung, Wien 1883, 19ff. 49 H. Sturm, Zur Anwendung der Entmündigungsordnung, in: Allgemeine österreichische Gerichtszeitung 1918, 326. 50 Mayr, wie Fn 17, 156. d) Sachliche Abweichung vom ABGB

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