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d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 89 Das Erscheinungsbild des österreichischen Bürgerlichen Rechts prägen natürlich auch seine Darstellungen. Die gängigsten hievon hatten196629 13Gesetze zusätzlich zumABGB angeführt und 199830 14 Nebengesetze und um2000 18.31 Eine Gruppe an Nebengesetzen trat zumABGB hinzu, hob keine seiner Bestimmungen auf, sondern ergänzte es um oft nur ganz wenigeVorschriften32. So führte das Notariatszwangsgesetz 1871 das Formerfordernis des Notariatsaktes für bestimmte Rechtsgeschäfte ein wie u.a. für Eheverträge (Ehepakte) und für Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1878 ergänzte ausdrücklich § 365 (Enteignung) für seinen spezifischen Zweck (§§ 1, 4). Das Notwegegesetz 1896 schuf eine weitere Möglichkeit, eine “Servitut” (§3) durch Richterspruch zu begründen, was bisher gemäß § 842 nur bei Liegenschaftsteilungen der Fall war. Das Ratengesetz 1896 erweiterte den bloßen Hinweis auf den Kauf auf Borg in § 1063 zum Institut des Ratengeschäfts. Die Entmündigungsordnung 1916 präzisierte ABGB-Bestimmungen. Einen besonderen Fall der Ergänzung brachte das Stockwerkseigentumsgesetz 1879.Als “Interpretativgesetz”, das allerdings in die Form einer “Novelle” gekleidet wurde, um anders als eine authentische Interpretation nach § 8keine rückwirkende Kraft zu entfalten, führte es grundsätzliche “Bestimmungen des Civilrechts”, präziser “Grundsätze des ABGB” aus, wonach an unselbständigen Gebäudeteilen kein Eigentum begründet werden könne (§ 1).33 29 F. Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts,Wien-NewYork 1966. 30 H. Krejci, Privatrecht, 3. Aufl.Wien 1998. 31 Z. B. H. Koziol – R.Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, 12.Auflage,Wien 2002. 32 Hier wird auf die erstmalige Regelung einer Materie eingegangen, Folgeregelungen sind untenV. F. 3. erläutert. 33 J. Kaserer, Das Gesetz vom30. März 1879 betreffend dieTheilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen mit Materialien,Wien 1879, 18, 22. iv. das ve rhältni s de r ne benge setz e zum abgb a) Ergänzungen

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