RS 23

Derartige “anomale Verhältnisse/Theilungen”, das sogenannte Stockwerkseigentum, wurden künftighin verboten, damit man nicht gegen den Sinn des nun interpretierten ABGB “Verfügungen, die nicht Theilungen sind als Theilungen gelten lasse”.34 Inhaltlich weiter gingen die Ergänzungen durch das Baurechtsgesetz 1912, denn es schuf ein neues dingliches Recht, das Baurecht, ebenso das Wohnungseigentumsgesetz 1948 mit seinem Wohnungseigentum. Das Personen-, Ehe- und Familienrecht ergänzte nachhaltig das Fortpflanzungsmedizingesetz 1992, das auch in das ABGB und in das Ehegesetz eingriff .35 In besonderer Art ergänzte erst dieWald- undWeidenutzungsverordnung1933 und dann das sie ablösende Gesetz von1951mit detaillierten Regelungen bezüglich bestimmter Servituten und Reallasten die dürftigen ABGB-Bestimmungen. Eine eigenartige Ergänzung brachte das Sachwalterschaftsgesetz 1983. Überwiegend verfügt es nämlich Novellierungen des ABGB und des Ehegesetzes (sowie vonVerfahrensgesetzen), doch enthält es auch “Bestimmungen über dieVereinssachwalterschaft” (Art IX), für die es ausdrücklich an § 281 (2) anknüpft. An die Stelle dieser Bestimmungen trat 1990dasVereinssachwalterschaftsgesetz, das sogar mehrmals an §281anknüpft (§§1, 4), diesen also wie schon 1983 ergänzt als würde er eineVerweisung enthalten. Weitere Nebengesetze ergänzen das ABGB nicht schlechthin und allgemein, sondern deshalb, weil sie einige seiner Bestimmungen für bestimmte Fälle aufheben. Dazu zählt sogleich das allererste Nebengesetz, das Katholiken-Ehegesetz 1856. Es beließ das (persönliche) Eherecht des ABGB (§§ 44-136) nicht nur für Nichtkatholiken weiterhin in Kraft, sondern in einigen Fällen w i l h e l m b r au n e d e r 90 34 Ebda., 8ff, 15; G. Kohl, Erklärung, Ergänzung oder Veränderung der Kodifikation: Stockwerkseigentum und ABGB, in: L’ABGB e la Codificazione Asburgica in Italia e Europa (Pubblicazioni della Università di Pavia 112), 66ff. 35 ABGB: 3 neue Paragraphen, Ergänzung von 2 Paragraphen, Ehegesetz:Abänderung von einem Paragraph. b) Schaffung von Ausnahmefällen

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