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losen Rezeption ausländischen Rechts sollte nunmehr eine eigenständigere und unabhängigereVorgangsweise treten. Um diesesVorhaben in dieTat umzusetzen, entschloß man sich als ersten Schritt dazu, die Teilnovellen zum österreichischen ABGB von 1914, 1915 und 1916 nicht zu rezipieren. Statt dessen war geplant, das liechtensteinische Privatrecht völlig neu zu kodifizieren. Ein Vorhaben, das bis zu einem gewissen Grad dem für die damalige Zeit typischen Hang zum Nationalismus unter dem Motto “Los vonWien” zuzuschreiben ist. Da die Ressourcen des kleinen Landes für selbständige Gesetzgebungsarbeiten aber nicht ausreichten, blieb als Alternative zum österreichischen ABGB als Rezeptionsgrundlage die Hinwendung zum schweizerischen Zivilgesetzbuch. Nicht unwesentlich wird für diesen Entschluß wohl auch die Tatsache gewesen sein, daß mit dem ZGB und dem OR, die 1912in Kraft traten, ein - imVergleich zum“alten” ABGB - neues und modernes Privatrecht vorlag. Das neue Liechtensteinische Zivilgesetzbuch31 sollte aus fünf getrennt herauszugebendenTeilen bestehen: Sachenrecht, Obligationenrecht, Personen- und Gesellschaftsrecht, Familienrecht und Erbrecht. Damit stand es von seinemAufbau her dem ZGB und dem OR mit ihrer Fünfteilung32 näher als dem ABGB mit seiner Einteilung in drei Teile33. Mit dem Liechtensteinischen Zivilgesetzbuch setzte man sich ein sehr ambitioniertes Ziel, das sich aber letztendlich nur teilweise verwirklichen ließ. Die Umsetzung beschränkte sich im wesentlichen auf die Rezeption des schweizerischen Sachenrechts (SR) 192234und des Personen- und e l i s a b e t h b e r g e r 74 31 Siehe zum Folgenden näher: F. Gschnitzer, Lebensrecht und Rechtsleben des Kleinstaates, in:A.P. Goop (Hrsg.), Gedächtnisschrift Ludwig Marxer, 1963, 19ff.; H.Wille, Die Neukodifikation des liechtensteinischen Privatrechts als Rezeptionsfrage ausländischen Rechts, in: K. Ebert (Hrsg.), Pro iustitia et scientia. Festgabe zum80. Geb. von Karl Kohlegger, 2001, 613ff., hier 617ff. 32 Nach einer Einleitung: Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht, Obligationenrecht (= selbständiges Gesetz mit eigener Artikelzählung, bezeichnet sich aber selbst als Ergänzung des ZGB). 33 Nach einer Einleitung: Personenrecht (mit Familienrecht), Sachenrecht (dingliche und persönliche Sachenrechte, d.h. Schuldrecht), Gemeinschaftliche Bestimmungen des Personen- und Sachenrechts. 34 Liechtenstein. LGBl. 4/1923.

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