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Gesellschaftsrechts (PGR) 192635. Beide aus dem schweizerischen Recht in die liechtensteinische Privatrechtsordnung transferierten Gesetzesmaterien griffen massiv in das liechtensteinischeABGB ein. Konkret bedeutete das, daß dadurch acht Hauptstücke des ABGB ausdrücklich aufgehoben und eines weitestgehend gegenstandslos wurden. Dadurch hatten das liechtensteinische und das österreichische ABGB1926 - mehr als ein Jahrhundert nach dem Inkrafttreten des Gesetzbuches - von den ursprünglich1502 nur noch etwa 850 Paragraphen gemeinsam.36 Es bestand zwar die konkrete Absicht, auch die übrigen Privatrechtsmaterien aus dem schweizerischen Recht zu rezipieren, wie sich aus einzelnen Formulierungen im PGR ableiten läßt, zu der als nächsten Schritt geplanten Revision des Schuldrechts durch eine mehr oder weniger vollständige Übernahme des schweizerischen Obligationenrechts kam es dann jedoch nicht mehr. Mittlerweile hatte sich nämlich die ursprünglich vorherrschende Präferenz für das schweizerische Recht etwas verflüchtigt. Man erwog statt dessen auch die Möglichkeit, beim Obligationenrecht des ABGB zu bleiben und durch die Übernahme der drei Teilnovellen mit dem in Österreich geltenden Rechtszustand gleichzuziehen. Dagegen sprach allerdings, daß der Zollvertrag mit der Schweiz mittlerweile zur politischen Realität geworden war und seinerseits der Rezeption österreichischen Schuldrechts entgegenstand. Der liechtensteinische Gesetzgeber wurde sich daraufhin über die weitereVorgangsweise nicht schlüssig, sodaß das Provisorium des unvollständigen Liechtensteinischen Zivilgesetzbuches schließlich zum Dauerzustand wurde. Nach dem ambitionierten Beginn in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts und zwei weiteren Anläufen zu Beginn der 30er und der 50er Jahre kamen die Reformbestrebungen im liechtensteinischen Privatrecht zum Erliegen. Erst im Zuge der 1970 eind i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 75 35 Liechtenstein. LGBl. 4/1926. 36 Brauneder, 175 Jahre (wie Anm. 5), 102.

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