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d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 69 18 Berger, Zivilrechtsordnung (wie Anm. 7), 26ff. Vergleicht man Schupplers Zivilgesetzbuchentwurf für Liechtenstein mit dem ABGB-Urentwurf, so zeigt sich, daß er sich inhaltlich zwar sehr eng an das Vorbild hielt, zugleich aber die österreichische Vorlage geschickt zu adaptieren verstand.18 Am auffälligsten ist der Unterschied hinsichtlich des Umfangs.Während der ABGB-Urentwurf mehr als 1.600 Paragraphen umfaßt, hat Schupplers Entwurf nur knapp mehr als die Hälfte, nämlich 824.Das liegt zum einen an der separaten Erbrechtsregelung, derzufolge sich Schuppler in seinem Zivilgesetzentwurf aufVerweisungen beschränken konnte. Zum anderen verzichtete er auf einige Bestimmungen vollständig, z.B. auf den Familienfideikommiß, dessen Regelung mangels eines Adelsstandes in Liechtenstein entbehrlich war. Den maßgeblichsten Anteil an der beträchtlichen Umfangreduktion hatten aber seine Bemühungen, denText derVorlage in gekürzter und komprimierter Form wiederzugeben, was ihm in der Regel auch sehr gut gelang.Abgesehen von den Kürzungen weist der Entwurf Schupplers kaum inhaltliche Modifikationen auf. Er konnte darauf nicht zuletzt deshalb verzichten, weil sich die lokalenVerhältnisse in Liechtenstein von jenen in Österreich nur sehr geringfügig unterschieden. Während jedoch die Erbfolgeordnung ebenso wie die von Schuppler mittlerweile ebenfalls ausgearbeiteten Entwürfe für eine Grundbuchsordnung und eine Konkursordnung zu Beginn des Jahres 1809 in Liechtenstein in Kraft traten, blieb dies dem Zivilgesetzbuchentwurf versagt.Das lag aber nicht an dessen mangelnder Qualität, sondern vielmehr daran, daß zu dem Zeitpunkt, als Schupplers Entwurf zur Sanktionierung vorlag, die Arbeiten der österreichischen Gesetzgebungskommission amABGB schon so weit fortgeschritten waren, daß der Fürst sich entschloss, dessen Inkrafttreten abzuwarten. Das empfahl sich schon deshalb,

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