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weil er ja in seinem gesamten Herrschaftsbereich einschließlich des fernen Fürstentums eine einheitliche Rechtslage anstrebte.19 Ungeachtet seines Nichtinkrafttretens stellt der Entwurf Schupplers für eine liechtensteinische Zivilrechtsordnung das erste Beispiel für den Transfer österreichischen Privatrechts in ein Land außerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie dar. Zugleich bildete dies den Anfang einer gemeinsamen Privatrechtsgeschichte von Österreich und Liechtenstein, wobei die Intensität der Gemeinsamkeiten zwar - wie wir sehen werden - Schwankungen unterliegt, die Beziehungen aber nie gänzlich abreißen. Verwirklicht wurde der Transfer österreichischen Privatrechts nach Liechtenstein schließlich mit der Fürstlichen Verordnung vom18. Februar 181220,mit der das österreichische ABGB in Kraft gesetzt wurde.21 Dieser Gesetzestransfer erfolgte allerdings mit Einschränkungen und zwar insofern, als die Erbfolgeordnung aus 1809 ausdrücklich weiter in Geltung belassen wurde. Das bedeutete, daß die erbrechtlichen Regelungen des ABGB - zwar nicht expressis verbis, aber der Sache nach - in Liechtenstein nicht zur Anwendung kamen. Erst 34 Jahre später, nämlich 1846, wurde diese spezielle liechtensteinische Regelung aufgehoben und das Erbrecht des ABGB mit leichten Modifikationen rezipiert.22 Das bedeutet, daß das komplette ABGB erst ab Beginn des Jahres 1847 in Liechtenstein galt. Davon abgesehen trat das österreichische ABGB 1812 in Liechtenstein ohne inhaltliche Änderungen in Kraft. Um auf spezielle liechtensteinische Bedürfnisse eingehen zu können, hatte sich der Fürst in der Einführungsverordnung ausdrücklich vorbehalten, gegebenenfalls Modifikationen an dem Gesetzbuch vorzunehmen, falls es lokaleVerhältnisse in Liechtenstein erfore l i s a b e t h b e r g e r 70 19 E. Berger, 190 Jahre ABGB in Liechtenstein, in: Liechtensteinische Juristen-Zeitung 2002, 27ff., hier 28f. 20 Abgedruckt in: Amtliches Sammelwerk der Liechtensteinischen Rechtsvorschriften bis 1863, 1971. 21 Zum Folgenden im Detail: Berger, 190 Jahre (wie Anm. 19), 29f. m.w.N. 22 Dabei handelte es sich um die HauptstückeVIII bis einschließlich XV des 2.Teils des ABGB, also um die §§ 531-824.

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