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d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 67 10 Brauneder, 175 Jahre (wie Anm. 5), 95ff. 11 Dienstinstruktion (wie Anm. 9), 248. Der Landvogt wurde u.a. mit der Ausarbeitung einer Jurisdiktionsnorm, eines Bürgerlichen Gesetzbuches, eines Strafgesetzbuches, einer Grundbuchsinstruktion, einer Erbfolgeordnung, einer Verlassenschaftsabhandlungsordnung sowie einer Dienstbotenordnung beauftragt. 12 Vgl. dazu näher Berger, Zivilrechtsordnung (wie Anm. 7), 23ff., und die Edition des Entwurfs ebda, 43ff. 13 Österr. Justizgesetzsammlung 1786, Nr. 548. neue liechtensteinische Rechtsordnung inWien getroffen wurden, wo man von den Fortschritten und Ergebnissen der Kodifikationsarbeiten unmittelbar Kenntnis hatte, während man von der französischen Gesetzgebung nur die jeweiligen Ergebnisse kannte.10 Der liechtensteinische Landvogt war zwar angewiesen worden, sich die österreichischen Gesetze zumVorbild zu nehmen, eine förmliche Rezeption österreichischen Rechts war aber nicht beabsichtigt, zumal dies mit der Rheinbundzugehörigkeit Liechtensteins schwer zu vereinbaren gewesen wäre. Der Landvogt sollte sich demnach nicht den Kopf über rezipierbare ausländische Gesetze zerbrechen, sondern wurde angewiesen, sich zunächst über die geltenden liechtensteinischen Landesrechte, Gebräuche und Gewohnheiten zu informieren, um anschließend dem Fürsten eigene Gesetzesvorschläge zu unterbreiten.11 Als erstes Resultat seiner Gesetzgebungsarbeiten legte der Landvogt im Dezember 1808 der fürstlichen Hofkanzlei inWien einen 85 Paragraphen umfassenden Entwurf zum Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren vor, da ihm die Regelung dieser Materie als ganz besonders dringlich erschienen war. Bei der Ausarbeitung der zu Jahresbeginn1809in Kraft getretenen Erbfolgsund Verlassenschaftsabhandlungsordnung12 hatte dem Landvogt - soweit es das gesetzliche Erbrecht betraf - das Josephinische Erbfolgepatent aus 178613 als Vorbild gedient, das er fast wortwörtlich in seinen Entwurf übernommen hatte. Bei den übrigenTeilen der Erbfolgeordnung sowie bei seinem nächsten Projekt, dem Entwurf für ein liechtensteinisches Zivilgesetzbuch, diente ihm als Vorlage der von Karl Anton von Martini ausge-

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