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Welche Reformen der neue Landvogt in Liechtenstein konkret durchzuführen hatte, ging aus der umfangreichen Dienstinstruktion hervor, die ihm die fürstliche Hofkanzlei mit auf denWeg gab.9 Neben einer ganzen Menge anderer Aufgaben war der Landvogt darin auch angewiesen worden, eine Reihe von Gesetzen auszuarbeiten, wobei er sich die jeweiligen österreichischen Rechtsvorschriften zum Vorbild nehmen sollte. Diese Anordnung scheint auf den ersten Blick selbstverständlich zu sein, war es aber insofern nicht, als Liechtenstein ja zu den Gründungsmitgliedern des Rheinbundes zählte. Demnach hätte es eigentlich nahe gelegen, sich - wie andere Rheinbundstaaten auch - an den französischen Gesetzen zu orientieren, wie etwa am Code Napoleon. Die geographische Nähe des Fürstentums zu Österreich konnte damals nicht als Argument für eine Orientierung an den österreichischenVerhältnissen gelten,weil Liechtenstein zur maßgeblichen Zeit nicht an das Kaisertum Österreich grenzte, sondern den Rheinbundstaat Bayern zum Nachbarn hatte. Im Preßburger Frieden waren Vorarlberg und Tirol an Bayern übertragen worden, womit zwischen 1805 und 1816 alle direkten Verbindungen des Fürsten zu seinem reichsunmittelbaren Besitz abgeschnitten waren. Daß man sich dennoch die österreichischen Rechtsvorschriften zum Vorbild nahm, hatte andere Gründe. Einerseits zählte dazu das bereits erwähnte enge persönliche Naheverhältnis der Fürsten von Liechtenstein zu Österreich und die Vertrautheit seiner nach Liechtenstein entsandten Beamten mit dem österreichischen Recht.Andererseits verfolgte der Fürst mit seinen Reformen die Absicht, in seinem gesamten Herrschaftsbereich eine weitgehende Rechtseinheit herzustellen. Da seine Besitzungen größtenteils in Österreich lagen, war das nur durch eine Anpassung der liechtensteinischen Rechtslage an das in der Habsburgermonarchie geltende Recht möglich.Von Bedeutung war sicherlich auch, daß die Entscheidungen über die e l i s a b e t h b e r g e r 66 9 Dienstinstruktion für Landvogt Josef Schuppler vom 7. Oktober 1808, in: Beiträge (wie Anm. 2), Anhang, 247ff.

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