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mußte, zwischen der als Verkehrsgemeinschaft zur wechselseitigen Bedürfnisbefriedigung fortbestehenden ursprünglichen Menschheitsgesellschaft, welche jeden Menschen zum Bürger der Kosmopolis macht, und der eigentlichen Polis der Bürger. Beide sind göttlichen Ursprungs, beide sind moralisch gut. Und dieses Dualismus wegen sind die gut eingerichtetencivitates, wie Rom seit dem3. Jh. verwirklicht hat, immer zweierlei, nämlich sowohlWohn- und Aufenhaltsorte von Menschen, die als solche unterschiedslos unter dem universalen Recht der göttlichen Natur leben, als auch Orte des städtischen Bürgerverbandes und seiner besonderen Götter.34 Die nächste Entwicklungsstufe des römischen Rechts brachte eine entschiedene Abwendung von der religiösen Rechtsbegründung. Das klassische Recht war in seiner spätrepublikanischen Urform reines ius humanum. Sein Zentralbegriff wurde die o k k o b e h r e n d s 36 34 Zwei Definitionen machen diesen Dualismus sehr schön klar. Vgl. einerseits v. Arnim, StoicorumVeterum Fragmenta III Ziff. 328 S. 81 (Stobaeus eclog. II 7 p. 103, 9 W); “In zufriedenstellender Weise hat nun aber Kleanthes darüber, daß die Polis etwas moralisch Wertvolles ist, folgendermaßen gefragt: “Wenn die Polis eine Wohnstätten - Struktur ist, in der die Menschen, die dort Zuflucht nehmen, sich rechtlich verantworten und Recht finden, ist dann die Polis nicht etwas Städtisch-Gutes? Nun aber ist die Polis so eineWohnstätte. Also ist die Polis etwas Städtisch-Gutes”.Auf dreifacheWeise wird aber von der Polis gesprochen, nach ihrer Seite als menschlicherWohnstätte, nach ihrer Seite als Vereinigung (System) von Menschen und drittens nach diesen beiden Seiten zusammen; nach zweien von diesen Bedeutungen wird die Polis als etwas Städtisch-Gutes bezeichnet, nach der Seite der Vereinigung (System) der Menschen und - wegen des Vorteils der Menschen, welche die Polis bewohnen – nach den beiden Seiten zusammen”. andererseits v.Arnim III Ziff. 327 S. 80, 42 - 81,2 (Clemens Al. Strom IV26 p. 642 Pott), 41 Moralisch wertvoll nämlich ist die Polis im Hinblick auf dasVolk als eine städtischeVereinigung (System) als auch in Bezug auf die vom Gesetz verwaltete Menschenmenge. Die Polis ist also einerseits die Stätte des Bürgerverbands, bringt aber in ihrer Eigenschaft als Wohnstätte auch alle in ihr wohnenden Menschen als solche zu ihrem wechselseitigenVorteil zusammen. Vgl. mit dieser Überlieferung die oben Anm. 22 zusammengestellte Tradition.Wegen dieser Doppelfunktion einer richtig geordneten Polis ist in ihr jeder Bürger als Mensch unter Menschen auch Kosmopolit (v.Arnim III S. 82 Ziff. 336 [Philo de mundi opificio § 3Vol. I p. 1, 11 Wendl.]) genauso wie die Verfassung einer solchen Polis notwendig auch die Kosmopoliteia einschließt (v.Arnim III . S. 82 Ziff. 337 [Philo de mundi opificio § 3Vol. I p. 50, 2Wendl.]). Im übrigen ist die für diese Lehre grundlegende, demVerhältnis zwischen Kindern und Eltern verglichene Rechtsgemeinschaft der Menschen mit den Göttern von dem gleichen Dualismus geprägt. Sie gilt dem göttlichen orthos logos derWeltvernunft, aber auch und mit spannungsvollen Folgen den Göttern der eigenen Stadt (v. Arnim III S. 82 Ziff. 333 [Dio Chrysost. Or. XXXVI § 23 (Vol. II p. 7, 7Arn.).

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