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Gesellschaftsgemeinschaft drückt sich dies imGewohnheitsrecht aus. In einem fortgeschrittenen Abschnitt, welcher sowohl die Entwicklung der Schriftkunst und einer wissenschaftlichen Fachsprache als auch das Aufkommen einer juristischenTätigkeit umfasst, liegt es an der Rechtswissenschaft, dieses Recht in Gerichten, Rechtswissenschaft und der Ausbildung der Juristen zu systematisieren und zu artikulieren.26 So entstand das Juristenrecht. Das Gesetz kann, nach Savigny, bloß zwei legitime Zwecke verfolgen: Entweder stellt es einWerkzeug für die Erreichung eines bestimmten politischen Zieles dar, oder es dient es dazu, die Lücken, welche Gewohnheitsrecht und Juristenrecht aufweisen, auszufüllen. Die Kodifikation ist ein bedeutungsloser Versuch, den unentwirrbaren Zusammenhang zwischen Gegenwart und den geschichtlichenWurzeln des Rechts abzuschneiden.27 Letztendlich ist also Savignys Skepsis gegen das geschriebene Recht eine Folge seiner Sichtweise des Rechtssystems als ein natürliches gesellschaftliches Derivat. Als solches kann es niemals eine freie Existenz für sich haben. Die Rechtsordnung ist “vielmehr das Leben der Menschen selbst, von einer besondern Seite angesehen”.28 Diese Sichtweise beinhaltet auch eine starke Skepsis gegen das gesamte Naturrecht, worin eine andere Seite in Savignys Widerstand gegen die Kodifikationsbewegung besteht. In einer historischen Perspektive ist die rechtsbildende Kraft des r i c h a r d n o r d q u i s t 166 jede andere Richtung des Volkes und auch diese Entwicklung steht unter demselben Gesetz innerer Nothwendigkeit, wie jene früheste Erscheinung.”, s. 7. 26 “Die Summe dieser Ansicht also ist, daß alles Recht auf dieWeise entsteht, welche der herrschende, nicht ganz passende Sprachgebrauch als Gewohnheitsrecht bezeichnet, d.h. daß es erst durch Sitte undVolksglaube, dann durch Jurisprudenz erzeugt wird, überall also durch innere, stillwirkende Kräfte, nicht durch die Willkühr eines Gesetzgebers.”, s. 8. 27 “Denn es ist unmöglich, die Ansicht und Bildung der jetztlebenden Rechtsgelehrten zu vernichten: unmöglich die Natur der bestehenden Rechtsverhältnisse umzuwandeln; und auf diese doppelte Unmöglichkeit gründet sich der unauflösliche organische Zusammenhang der Geschlechter und Zeitalter, zwischen welchen nur Entwicklung aber nicht absolutes Ende und absoluter Anfang gedacht werden kann.”, s. 68. 28 “Das Recht nämlich hat kein Daseyn für sich, seynWesen vielmehr ist das Leben der Menschen selbst, von einer besondern Seite angesehen.”, s. 18.

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