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Orientation an die zu erwartenden Zukunftstendenzen ausschlaggebend. Es bedeutete gleichfalls eine gewisse Emanzipation von denVorgaben der Privatrechtsgeschichte in Estland und einigermassen auch von derVorbildrechtsordnung Deutschland. Es begann mit dem sog. Handelsgesetzbuch vom1995. Durch denTitel her erinnert das Gesetzeswerk zwar das Vorbild Deutschlands, beinhaltet aber eigentlich nur das Gesellschaftsrecht. Im Unterschied zu Deutschland hat man in Estland auf die Zweispurigkeit in der zivilrechtlichen Gesetzgebung verzichtet. Entsprechend der angeblich innovativeren und zukunftsweisenderen Tendenzen hat man in Estland für eine einheitliche oder verbundene Kodifikation des Kaufmannsrechts und des sog. normalen oder individuellen Schuldrechts entschieden. Vor allem die Vorbereitung des Schuldrechtsgesetzes hat die Umstellungen gegenüber die bisherigenVorbilder am deutlichsten gezeigt. Erstens gab es überhaupt keine Diskussion darüber, ob man das europäische Richtlinienrecht in das Schuldrecht einbeziehen sollte oder die estnische Rechtsordnung etwa über die entsprechende Einzelgesetze mit dem Richtlinienrecht anpassen könnte. Man war dabei, den ganzen und voraussichtlich sowieso sehr umfangreichen Schuldrechtsentwurf vorzubereiten. Das Einbeziehen des Richtlinienrechts in das Schuldrechtsgesetz und damit in die Gesamtkodifikation war also nur eine von mehreren Aufgaben, die dem Entwurf gestellt wurden. Immerhin weicht dieser Punkt von dem deutschenVorbild nicht sehr viel ab. Mit dem Verfahren des deutschen Schuldrechtsreformgesetzes vom 2002ist es durchaus vergleichbar und der deutsche Entwurf wurde in Estland bei derVorbereitung des Schuldrechtsgesetzes intensiv benutzt. Wenn aber die kasuistisch detaillierte Regelungstechnik des Richtlinienrechts in Deutschland oder auch anderen Länder25 als unheimlich und für die Gesetzesvorschriften unpassend empfunden ist, hat es in diesem Punkt in Estland überhaupt keine ma r j u l u t s 152 25 Zum Beispiel Schweden s. den Beitrag von Marie Sandström in diesem Sammelband.

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