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d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 111 Wald- undWeideservitutengesetz 1951 ermöglicht wie schon die voraufgegangeneVerordnung 1933 als Bundesgrundsatzgesetz von einander abweichende Landesgesetze. Solche wurden für nahezu alle Länder erlassen, sind allerdings in den meisten Punkten relativ ähnlich.96 Privatrechtliches Partikularrecht kraft Nebengesetz ist, wie auch sonst, ganz seltene Ausnahme. Was die personelle Rechtsvereinheitlichung anlangt, so wurde das Dienstvertragsrecht durch die oben zu ihm erwähnten Nebengesetze stark zersplittert. In diesen Fällen des Abweichens von einem personell gleichen Recht handelt es sich um Ausnahmen, welche diesen Kodifikationsgrundsatz nicht verletzen. Dies ist umso mehr dann nicht der Fall, wenn man diese Materien ohnedies nicht mehr dem Zivilrecht, sondern dem Arbeitsrecht zurechnet. Die Verbraucherschutzgesetzgebung hat bewußt das Prinzip der rechtlichen Gleichheit (§1ABGB) verlassen und versteht sich demgemäß auch imVerhältnis zum ABGB als besondere Materie. InVerlust geraten ist der Charakter des ABGB als Rechtslexikon. Zahlreiche Nebengesetze sind nicht durch Verweisungen in der Kodifikation mit dieser verbunden, die zumindest durch ihre Existenz den Eindruck derVollständigkeit hervorrufen. Der Katalog der dinglichen Rechte in § 308ABGB wurde nicht um das Baurecht und dasWohnungseigentum ergänzt. Mit demVerlust der zumindest durchVerweisungen gewahrtenVollständigkeit der Kodifikation erfolgte wohl die gravierendste Abweichung vom Kodifikationsgedanken das ABGB. Diesen RechtslexikonCharakter hat die Gesetzgebung nicht mehr weiter verfolgt, sondern derWissenschaft, d.h. den in anderer Systematik aufgebauten Darstellungen überlassen.. Genau 200 Jahre nach jener eingangs 96 Kärnten (LGBl. 15/2003), Niederösterreich (LGBl. 21/1981), Oberösterreich (LGBl. 2/1953), Salzburg (LGBl. 74/1986), Steiermark (LGBl. 1/1983),Tirol (LGBl. 21/1952); Vorarlberg schon1921 (LGBl. 120): vgl. oben Fn19; nicht fürWien und Burgenland, da hier das Vorgängergesetz betreffend die Servitutenablöse bzw. –regulierung 1853 (RGBl. 130) ohne Bedeutung war (Wien) bzw. nicht galt (Burgenland). Grabenwarter– Lienbacher, wie Fn 19, 87f.

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