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gesetz aufgeteilt, wobei die wichtigen Bestimmungen hier und nicht in der Kodifikation ihren Platz fanden! Hier geht es um die Frage, ob ein in einem Nebengesetz verwirklichter neuer Rechtsgedanke sich auf dieses beschränkt oder über dasselbe hinausgehendeWirkungen entfalten kann. Sie ist nicht anders zu beurteilen als eine Novellierung des ABGB selbst, nämlich zufolge der prinzipiell einheitlichen Auslegung der Privatrechtsordnung nach §§ 6 f. ABGB. Dies zeigt auch § 2 Konsumentenschutzgesetz: Es läßt ausdrücklich Regelungen wie etwa des ABGB unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten. Eine analoge Anwendung des Gesetzes auch auf ABGB-Regelungen ist jedoch gemäß § 7ABGB möglich. Wurden mit den Nebengesetzen die eingangs skizzierten Kodifikationsgedanken verlassen? Die territoriale Rechtsvereinheitlichung haben, sieht man von geringfügigen Ausnahmen ab, die Nebengesetze nicht geschmälert, denn ihre Existenz hat überwiegend kein lokales Privatrecht erzeugt. Eine Ausnahme stellen die Höferechte für Tirol 1900 und für Kärnten 1903 dar.95 Mit ihnen gilt in diesen Ländern jeweils ein eigenes Anerbenrecht und inTirol überdies ein eigenes Teilungsrecht für Bauerngüter. Die übrigen Länder, ausgenommen Vorarlberg, erhielten mit dem Anerbengesetz 1958 ein gemeinsames Anerbenrecht. Ab diesem Jahr gab es somit in Österreich hinsichtlich des bäuerlichen Erbrechts drei Partikularrechte: das eigene Höferecht jeweils in Kärnten und inTirol, ein gemeinsames Anerbenrecht für die übrigen Länder außer Vorarlberg, wo für Bauerngüter die allgemeine Erbfolge galt; 1988 wurde das Anerbengesetz auch auf dieses Land erstreckt. Das w i l h e l m b r au n e d e r 110 vi i . kodi f ikat ionsgedanke und ne benge setz e 95 Vgl. auch zum Folgenden: Brauneder, Erbrecht, wie Fn 12. d) Neuer Rechtsgedanke kraft Nebengesetz

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