RS 23

d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 109 gemeinschaft gemäß ABGB nicht anders zu behandeln, als etwa jener des Gutglaubenserwerbs nach §367und §371ABGB selbst: Hier wie dort ist zu entscheiden, welche Bestimmung die lex generalis und welche die lex specialis darstellt.91 Damit ist freilich nicht gesagt, daß ABGB und Nebengesetze mit einer einheitlichen Auslegungsfarbe übertüncht sind.Vorhandene Auslegungstrennlinien verlaufen aber nicht zwischen dem ABGB und den Nebengesetzen, sondern zumTeil quer durch das ABGB wie etwa generell dort, wo eine Auslegung nach EURichtlinien gefordert ist.92 Im Familienrecht hat die Auslegung z. B. dort nicht nach dem Prinzip der “Natur der Sache” zu folgen, wo der Grundsatz des “Wohles des Kindes” durchschlägt.93 Als ab etwa 1850 die Darstellung des österreichischen Bürgerlichen Rechts nicht mehr demAufbau des ABGB, sondern dem Pandektensystem folgte,94 wurden die entsprechenden ABGBTeile wie auch die Nebengesetze gleichrangig in dieses neue System eingebracht. So machte es nun keinen Unterschied, ob dingliche Rechte im ABGB oder im Baurechtsgesetz oder in den Wohnungseigentumsgesetzen geregelt sind, auch wurden und werden die eherechtlichen Regelungen des ABGB sowie die des Ehegesetzes im Teil Familienrecht zusammengezogen. Derartige Subsumtionen unter das gemeinsame Dach der wissenschaftlichen Systematik verwischen den Unterschied zwischen ABGB und Nebengesetzen beträchtlich. Dazu trug auch die Legistik bei: In nahezu kurioserWeise wurde 1978 (BGBl. 280) die Neuregelung des gesetzlichen Ehegüterrechts auf ABGB und Ehec) Gemeinsame Systematik für abgb und Nebengesetze 91 Koziol-Welser I, wie Fn 31, 470, 295ff. 92 Koziol-Welser I, wie Fn 31, 22. 93 Koziol-Welser I, wie Fn 31, 495ff. 94 J. Unger, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, Leipzig 1856; J. Krainz, System des oesterreichischen allgemeinen Privatrechts. (Grundriß und Ausführungen.) Aus dessen Nachlaß hrsg. und red. von L. Pfaff,Wien 1885-89; dagegen noch J.Winiwarter, Das Oesterreichische bürgerliche Recht,Wien 1832 (“… nach dem allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche, systematisch dargestellt und erläutert”).

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=