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d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 103 Hintergrund bildete zudem auch die künftige Rechtseinheit, die das Volksgesetzbuch verwirklichen sollte. Einer seiner Entwürfe hatteTeile des Ehegesetzes 1938aufgenommen.71 Nicht nur kodifikations-, sondern auch staatenübergreifend ist das UNKaufrecht 1988 und das Produkthaftungsgesetz 1988. Da es zur “Übernahme der Bestimmungen der (entsprechenden EU-) Richtlinie in das österreichische Recht” kommen sollte, und zwar ausdrücklich durch “eine möglichst wortnahe ‘Übersetzung’” (!) mit dem“Vorteil einer über die Grenzen einheitlichen Rechtslage”, erfolgten keine mosaikartigen Einfügungen in das ABGB, sondern es wurde, mehr oder weniger, die Richtlinie in ein Nebengesetz als “Übersetzung” überführt.72 Ein sehr wesentlicher rechtstechnischer Grund ist die Komplettregelung unter Einschluß auch öffentlichrechtlicher, verfahrensrechtlicher, strafrechtlicher und/oder anderer Regelungen wie etwa von Gebühren, oder auch dieVerbindung unterschiedlicher privatrechtlicher Materien. So erklärt sich die eigene Existenz der Ehegesetze 1868 und 1870, des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes 1869, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1878, aus 1896 des Notwegegesetzes sowie des Ratengesetzes und der Entmündigungsordnung 1916 durch ihre zusätzlichen, zumTeil umfangreichen Verfahrensbestimmungen, denn die knappen materiellrechtlichen Texte von 2 bis 10 Paragraphen hätten in das ABGB aufgenommen werden können. Beispielsweise enthielt das Eisenbahnenteignungsgesetz ausdrücklich einen Abschnitt “Enteignungsverfahren”, die Entmündigungsordnung 1916 sogar drei Abschnitte über dasVerfahren wie z.B.“Entmündigungsverfahren”. Die verfahrensrechtlichen Abschnitte überwogen oft die materiellrecht71 Volksgesetzbuch. Teilentwürfe, Arbeitsbereichte und sonstige Materialien, in: Akademie für deutsches Recht 1933-1945, Protokolle der Ausschüsse III.1, Berlin-NewYork 1988, 60ff, 207f. 72 Erläuterungen zum Entwurf des PHG, Nr. 272 d.B. zu den StenProt. des NR, XVII. GP, 6, 7. 5) Komplettregelung

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