RS 23

dieses das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1959, auf das Todeserklärungsgesetz 1939 jenes aus 1950, auf das Ratengesetze 1896 ein solches aus 1961, das Wohnungseigentum fand seit seiner erstmaligen Regelung 1948 auch 1975 und 2002 in eigenen Gesetzen seinen Platz. Nebengesetze, die voraufgehende Nebengesetz ablösen, verfestigen den Bestand außerkodifikatorischer Rechtsmaterien nicht nur an sich, sondern auch dadurch, daß sie mehr, nämlich detailliertere Regelungen enthalten als dasVorgängergesetz. Vom Ratengesetz 1896 mit 12 Paragraphen stieg deren Zahl bis zu jenem vom1961 auf 15 an bzw. von9 auf 13 materiellrechtliche Paragraphen.Vom Wohnungseigentumsgesetz 1948 mit 14 Paragraphen verdoppelte sich deren Anzahl im nachfolgenden Wohnungseigentumsgesetz 1975 auf 30 und nahezu abermals bis zum Wohnungseigentumsgesetz 2002 auf 53 Paragraphen. Nebengesetze zogen auch Materien an. So wurde die Rückkehr des Eherechts in das ABGB zwar anläßlich der Reform1978 diskutiert, doch kam es sogar zu einer Erweiterung des Ehegesetzes durch die Aufnahme des gesetzlichen Güterstandes (BGBl. 280). Der Vertragstyp des Reiseveranstaltungsvertrages wurde 1993 (BGBl. 247) nicht dem ABGB, sondern dem Konsumentenschutzgesetz eingefügt. Für die in der Zeit der Zugehörigkeit der Gebiete Österreichs zum Deutschen Reich erlassenen Nebengesetze gab es einen ganz spezifischen Grund der eigenen Existenz:70In diesem galten zwei Kodifikationen, nämlich BGB und ABGB. Ehegesetz 1938,Testamentsgesetz 1938 undTodeserklärungsgesetz 1939 derogierten beiden Kodifikationen, hoben den von ihnen erfaßten Inhalt aus BGB und ABGB heraus und vereinheitlichten damit die von ihnen geregelten Materien im Deutschen Reich insgesamt. Den w i l h e l m b r au n e d e r 102 4) Kodifikationsübergreifende Rechtsvereinheitlichung 70 Vgl. u.a. A. Steinwenter, Das neue Reichsrecht in der Ostmark und sein Verhältnis zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, in: Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht, 1939, 441ff.

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