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PUFENDORF UND DÄNEMARK 89 Ein Beispiel dafiir, dass Pufendorf auch bei der Lösung von einer praktischen juristischen Streitfrage, eine Grenzstreitigkeit, zitiert wurde finden wir In einer Untersuchung iiber die Rechtsverhältnisse in der Finmark, einem der Grenzgebiete zwischen Schweden und Norwegen, aus dem Jahre 1750. In dieser Untersuchung,die wahrscheinllch vomdänischen Generalprokurator Stampe verfasst war, wurden die Ausfuhrungen von Grotius und Pufendorf viber die Prasumption herausgezogen, die dafiir besteht, dass sich die Herrschaft iiber ein Berggebiet bis zum Höhe des Berges streckt,^’* zitiert. Der KönIg von Dänemark und Norwegen musste darumals Herscher iiber solche Gebiete angesehen werden. Occupatio per universitatcm ist ein anderer Begriff, der bier iibernommen wird. Ein unbewohntes Berggebiet kann nicht privatrechtlich jemandem gehören, aber wenn eine Kollektivität von Menschen Besitz dariiber ergreift, liegt eine occupatio per universitatem'^^ vor, die das Recht des Königs nicht beelnträchtigen konnte und die Okkupanten zu Untertanen des Königs werden liess. Der Nachfolger von Hojer als Professor juris an der Universität Kopenhagen, Peder Kofod Ancher, bewertet in einer Anweisung fiir danische Juristen 1777 die ganze Naturrechtslehre seiner Zelt. Auch er schätzt Grotius am meisten. Unter den Werken Pufendorfs tragen seiner Ansicht nach die Elementa Juris Universalis den Preis davon. Pufendorf war nicht, schreibt Kofod Ancher, mit dem feinen Verstand begabt, der gefordert wird, umphilosophische Wissenschaften zu treiben. Selten wird aber etwas ohne Beweis angenommen und iiberall vermittelt er eine wenn nicht recht philosophische, dann doch historische Kenntnis des Naturrecht.-^ Ich will mit diesen Worten schliessen. Es scheint klar, dass Pufendorf in Dänemark als Systematiker und als der Verfasser von praktisch branchbaren Naturrechtswerken wohlangesehen war. Als Denker wird er aber im Vergleich mit Grotius eher als Vermittler denn als selbstandiger Lehrer betrachtet. Als Undersogning af Finmarketis gamlc og itzigc Tilstand, Indvaanerc og Grxndser, og den dcraf hxngende Danmarks eller Sverrigs Ret dertil, von Prof. Abraham Kail mitgeteilt in Nye Danske Magazin 2. Band, S. 65 ff. '* De Jure Nature et Gentium II, 7, § 11. -*o Vgl. De jure Naturae et Gentium IV, 6, 3; „Ubi autcm coetus hominum junctim partem quampiam terrae occupaverit, id fieri sucvit vel per universitatem, vel per fundos. Prius contingit, si coetus hominum possesione complectaur desertum aliquem tractum terra, ccrtis finibus per naturam, aut ex arbitrio hominum circumscriptum." Diese Betrachtungen von Pufendorf wurden zitiert im Prozess zwischen dem schwedischen Staat und den Lappen uber das Eigenthumsrecht auf einige Gebiete im Norden Schwedens, vgl. Nytt juridiskt Arkiv 1981, S. 171 und iiber das Urteil Jacob Sundberg: Customary Law in Schweden and the Lapp Majority, Netherlands International Law Review 1981, S. 278 f. P. Kofoed Ancher: Anviisning for en Dansk Jurist (1777), S. 48 f; „Han har vel ikke just varret begavet med den fine Forstand, som udfordrcs til philosophiske Videnskaber, og fattes derfor ofte skarpe Beviser og rette Grundscetninger, . .

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