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(leii hätte. Dieser Deutung zul'olge hat also der Gesetzesabschiiilt nichts mit der Klage gegeii den Toten zii tun. Ja, es ist nicht einmal möglich, dass der Gesetzesabschnilt in seine allgemeine Erlanbnis, Prozesse gegen Tote zn fiihren, ancb die Klage gegen den Toten initeinscbliesst, da iin letzteren Fall der Erbe ja keine Möglicbkeit besitzt, den Leugnungseid fiir den Toten zn scbwören. I in Gegensatz zn dem norwegischen Bj entbält das scbwediscbe Bj keine Beispiele eines Prozesses gegen den Toten. Da, wie Hasselberg nachgewiesen bat,’^ das Stadtrecht von Visby weitbin aid' scbwedischen Rechtssätzen bernbt, ware es an nnd fiir sich dnrcbaus motiviert, dieses in die vorliegende Untersncbung miteinzubeziehen. Da jedocb dieses Sladtrecbt keinen Beitrag zii iinserer Darstellnng der Klage gegen den Toten liefern kann, wird es in nnserer Untersiicbung nicht lieriicksicbtigt. Die Klage gegen den Toten wird nnr in den schwediscben Landschal'tsgesetzen erwähnt. Im MEL iind MESt existiert in inebreren Fallen immer nocb ein Recbt znin slraflosen Tolschlag, aber der Prozess gegen den Toten wird nicht inehr erwähnt. nasselherg, S. .‘ir).'} If. 86

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