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h^rschlagene erhohen werden soli, nicht aber. ob die totscblägeriscbe Khefraii diese Klaf'e selbst I'iibren kann t)der sicb von einein \'erwandleii vertreten lassen muss. In dem zweiten Falle wird, ebenso wie ini 1)L Kk 9 § 4, mil der Möglichkeit gerechnet, dass aiicb die am Ebelirnch beleiligte Fran erscblagen wird. Wenn dieser Fall eintritt, sollen beide Ebebrecher als busslos veriirteilt werden.Es mnss ferner hervorgehoben werden, dass bier ancb erslmals angegeben wird, was geschieht. wenn die Klage gegen den Toten misslingl. Der Tolschläger wird in diesem Fall zur Bezahlung eines Mordgeldes verurteilt, d. h. ziir Bezablung einer Strai'summe von 140 Mark. Xocb stärkere Modifikationen als jene, die in dem oben zitierlen Gesetzesabschnitt vorliegen, treffen wir in den Bestimmungen des I’L iiber den Diebstabl an. Dieser Fall wird im Abscbnitt M 40 bebandell: vm nin/jiuff Ctiiviv ivrfu’incfiivr sak a’ptir dö- /tivn. ok dnvjina'n nu ivr /uni til sum sivurivr. ok un/) drop kiivnnis /Hi sipluvr ban sik runpiuff hiuuiv drivpit. ok sigluvr (d ban kunni ivi /nujj sin fa. idam ban drapi ban. pa mvktv bini wptir sinuin kiau'w. sigbiiv I}an saklosivn drivpin mivriv. pa skulii tolff mtvn ban antnnggiiv ivivriiv. ivUr fivlhv. inivriiv per ban ivr sakin giffs. luivri saklös. fivUw per ban. fa'Uis til sporgiivhbv. Voni fliehcMiden Dieb. Nun klugen die Erben nach eineni Toten und Ersehlagenen und es ist der da, der antworten muss, und bekennt sieh zu dem Totschlag. Da sagt er, er babe einen fliehenden Dieb getotet, und sagl, dass er nieht (anders) seinen Dieb ergreifen konnte, als dass er ihn tötete. Da bestreiten die, die naeh ihrem Verwandten Klage erheben, sagen, er sei sehuldlos getotet worden. Da sollen zwölf Manner ihn entweder wehren oder sehuldig sprechen. Wehren sie den, der besehuldigt wird, da sei er frei von Busse. Spreehen sie ihn sehuldig, ist er sehuldig, Spurgeld zu leisten. Hier ist es nun nicht mehr der Totschläger, der den Toten anklagt, sondern statt dessen die Erben des Tolen, die den Totschläger anklagen. Dieser erklärl zu seiner Verteidigung, er babe einen fliehenVgl. I)L Kk h }? 4. wo auf die Miiglichkeit hingewiesen wird, dass sowohl dor Ehcbrccher als auch die Haust'rau erschlagcn werdon, aber mir hinsiehtlieh des Mannes ausdriieklich l)eslimnit wird, dass er l)USslos liegen soil. 70

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