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j^etoteteii lirandstitter slattl'inden soli. Hierliir spricht auch die Besfimmung, dass der Mordbrenner seines Kigentums verlustig sein soli. Dass diese Bestiinmung ohne jeglicheii Prozess gegen den Toten Anwendung getunden haben soil, ist kanm denkbar. Leider lassen sich ans den iibrigen sclnvedischen Landschattsgesetzen zur Klärung dieses Problems keine Anhaltspunkle gewinnen, da diese Clesetze das Recht zu einem innnittelbaren RacheakI am Mordbrenner nicbt kennen. Von den (lötaland-Gesetzen ist also nur noch das GL zu imtersuchen. .\ls Resultat der Untersuchung muss jedoch konstatierl wei den, dass in diesem Gesetz keinerlei Spuren fur das Vorkommen einer Klage gegen den Toten enthalten sind. Unter den Svea-Gesetzen i)ftegt man herkömmlicherweise das UL als das älteste Gesetz zu betrachten. Es ist jedoch möglich, dass das DL in Wirklichkeit alter ist als das UL. Hafström hat gezeigt,^^ dass die bisherige spate Datierung des DL nicht mehr haltbar ist; er isl aus rechtshistorischen (iriinden auch zu dem ICrgebnis gekommen. dass das DL vom imabhängig ist. In jenen Fällen, in denen zwischen den beiden Rechten Ubereinstimmung vorliegt. geht diese nach Hafström auf das beiden Rechten gemeinsame alte Svea-Recht zuriick. In diesen Fällen zeigt das DL in der Regel alteiiumlicher geformte Rechtsvorschriften als das UL. Auch Stable,"' der sich mit demselben Problem beschäftigt hat, betrachtet es von pbilologischen Gesichtspunkten aus als fraglich. ob mit irgendeinem Finfluss des UL auf das DL gerechnet werden muss. Unter Beriicksichtigung dieses Umstandes sowie der Tatsache. dass die im DL vorliegende Klage gegen den Toten unzweifelhaft ein älteres Rechtsstadium darstellt als die im UL. beginnen wir unsere Darstellung der Bestimmungen des Svea-Rechts iiber die Klage gegen den Toten mit der Behandlung des DL. tiafström, S]). If. — .\u,s der N'orredf zu den »Hätlshisloriska .Studier®, ltd. II, ist zu entnehnien. dass in einem der näelisten Hände der »Hiiltslnstoriskt Hit)li()tek«, hrsf®!). von »Institut för rättshistorisk forskning', grundat av Gustav ocli Carin ()Iin«, einc I ntersuehung Hafströins iiber das Theina »Dalalag oeh Vpplamlslag® veröffentlicht werden wird. Ståhle. Xy ill. litt.-hist., .S. 44. Vgl. hierzu aiieh .Ståhle, Några frågor. .S. 141, wo dieser darauf hinweist, dass man in einer nunmehr verlorenen, aber aus anderer Quelle teilweise bekannten Handscbriff des DL .S]niren einer Einteilung des Gesetzes erkennen kann, die iilter als diejenige des l’L ist und mit derjenigen des Qgl. und ties SdmL iibereinstimmt. 72

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