RB 5

Sowohl der sachliche Inhalt des Gesetzesabschnittes wie die stilistische Form dessellien können Anspruch auf Originalität erheben. Der von den bereits zitierten Gesetzesabscbnitten ber woblbekannte Kreis der sieben Frauen ist hier auf dreizebn Frauen erweitert. Fiir diese dreizebn Frauen sleht jedocb lediglicb dem freien Manne das Racberecbt zu. Finer genau ausgearbeiteten Skala folgend wird dann das Totscblagsrecht gemäss dem Anseben und der sozialen Stellung des (iekränkten eingescbränkt. Der grimmige Humor, der in den Aussagen ul)er das Racberecbt des Sklav^en zum Ausdruck kommt, weist unverkennhar auf eine geistige Verwandscbaft mit dem westgötischen lecara ratdr (Spielmannsrecbt) Obgleich BorgL Kr. II. lö sich des Ausdrucks (jefd ddiiåiim sök nicbt bedient, kann nicbt bezweifelt werden, dass eine Klage gegen den Toten stattfinden soil. Denn der Gesetzesabscbnitt spricbt ja sowobl davon, dass ein Thing zusammengerufen werden soil, als aucb davon, wie das Beweisverfahren zu erfolgen bat. Aus dem MLL vom Jabre 1274 ist sowohl die Klage gegen den 'Foten wdc uberhaupt das Recbt, einen auf handbafter Tat ergriffenen Dieb oder Frauenschänder zu töten, verscbwunden. Fine Ausnabme biervon biidet lediglicb der Fall, dass sicb der auf bandbafter Tat ergriffene Dieb zur Wehr selzt.’’* Doch scbeint die Klage Ähnliche Bestininiiinf;en finden sich auch ini öf^L D 18 § 1. — Es stellt sich liier die Fragc, oh man cs nicht sowohl im norwcgischen wie im schwedischen Recht mil einem Ty]i der .Scheinhandlungen oder einem diesen Scheinhandlungen verwandlen Rechtsphänomen zn tun hat. Im RorgL Kr, II, 15 handelt es sich iim ein Racherecht, das aid' Grimd der sozialen Slelliing des in seiner lihre ^’erletzten eine scherzhaft-höhnische Form erhalten hat. .\uch in dem .Spielmannsrecht des VgL handelt es sich um eine Geniigtuung fiir den in seiner Ehre Verletzlen. ohgleich die Genugluung hier diirch Bezahhmg einer Busse erfolgt. Auch hier erhiilt — aus dem gleichen Grunde wie im BorgL —die Genugluung eine fiir den Spielmann verletzende F'orm, wohei gleichzeitig deutlich wird, dass die erlegte Busssuinnie nicht dem in seiner Ehre verletzlen Spielmann zugute kommen soil. Zum Spielmannsrecht vgl. .\nners, der auf S. 10 ff. auf die verachtete .Stellung der .SpielUnite im deutschen mittelalterlichen Recht hinweisl. Xach dem Sachsenspiegel und Schwahenspiegel erhäll der .Siiielmann als Busse lediglich den Schatten eines Mannes, d. h. der .Sjiielmann darf dem .Schatten des Mannes, durch ilen er gekränkt worden ist, einen .Schlag iiher den Hals versetzen. \’gl. ferner v. Gierke’, S. .13 ff. Besonderes Interesse besitzt .\nners’ 1'ntersuchung insofern, als er nachweisl, dass die Form. die das im .Spielmannsrecht vorliegende Racherecht hat, aus dem keltischen Recht slamint. MLL IX: 2. ... En cf piofr uil iieriazt fm fellr hnn vtla’cjr ... Zwei Handschriflen — Ba und Bk — haben statt vtlcrgr das Wort vgildnr: siehe NGL II, S. 100, .\nm. 19. 48

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