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iiber. von denjenigen Fallen zn sprechen. in denen. i,'einäss der Frai,Mnenle. ein Sechsereid geschworen werden innss, nnd zwar voin Erben. wie iin Geselz —entsprechend nnseren obigen Ansluhstillschweigend voraiisgesetzt wild. l)er Sechsereid muss rungen dann geschworen werden. wenn der Totschläger bebaii})let. er sei angegrit'fen worden. was im Gesetzestext folgendermassen ausgedriickl wird: cf hann kalUir luinn m(inn Jxum (it him vilUli sidlixinn Imnn drejxi. Da diirch den Eid der Tote verteidigl werden soil, mus.s die zitierte Anklage in dem Sinne gedeiitet werden, dass der 'rotschläger, statt den Toten des Diebstahls anzuklagen. ibn beschuldigt, einen Angriff ant' den Totschläger vorgenoinmen zu hahen. Die Anklage besagt also, kiirz ausgedriickt, dass von seiten des Erschlagenen ein Totschlags- oder Mordversnch imternominen worden sei. Demgeinäss nimmt der Totschläger das Recht tiir sich in Ansprnch, in Xotwehr gehandelt zu haben. Will der Erbe den Toten gegen eine solche Beschuldigung verteidigen, so muss er einen Sechsereid schwören. Die gleiche Untersuchung anzustellen, die wir beim h]ritt<ir-VA(\ diirchl'uhrten, ist bier nicht möglich, da aus dem Resenbuch nicht hervorgcht, welcher Eid erforderlich ist, um <len Toten gegen eine Anklage wegen Angrifl's zu verteidigen. Schliesslich behandelt nun der Gesetzesabschnitt den Fall, dass der Tote weder eines Diebstahls noch eines Angriffs angeklagt wird. sondern der Totschläger (jcfr honom jxi soc er hon o tijlftor (vidi firir ot bolhUi (eine solche Beschuldigimg gegen ihn erhebt. dass er — der Erbe — einen Zwölfereid dat’iir schwören muss). Welches Verbrechens der Tote angeklagt wird. geht aus dem Text nicht hervor. Ant’ Grund der Formulierung des Gesetzesabschnittes liegt es nahe, anzimehmen, dass liier alle ^’erbrechen gemeint sind, die von der Partei des Angeklagten einen Zwölfereid erfordern. Dies diirfte gleichwohl kaum der Fall sein. Als Beispiel fiir solche Verbrechen. die hier in Frage kommen kthmten. kann die Brandstiftung genannt werden, da nach dem FroslL XV; 2 die Anklage wegen Brandstiftung durch einen Zwölfereid zuriickgewiesen werden muss, imd nach schwedischem Recht der Totschlag an einem Brandstifter Anlass zur Klage gegen den Toten sein kann.“^ Aus dem oben Gesagten geht hervor, dass die geschilderte Ver- .Siclio .S. 71 t. 44

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