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l)reclieii.ssituati()n, derziirolge ein Mann ansserhalb der Dorfstrasse geht nnd anf einen an ihn gerichteten Anruf bin nicbt antwortet, keincswcgs nnr fiir den Fall eines anf handhafter Tat ergriffenen Diebes gelten will, sondern absichtlich eine so allgemein gelialtene Scbildernng darstellt, dass sie verscbiedene Fälle umfassen kann, in denen ein Mann sicb auf nnerlanbten Wegen bewegt. Als Exempel fiir die mögliche Absicbt der verdächtigen Person nennt der Gesetzesabschnitt Diebstabl, Angriff anf den Kläger sowie schliesslich Verbrechen, die, wenn man ihrer bescbnldigt wird, nur dnrcli einen Zwölfereid verneint werden können. Es steht also eindentig test, dass bier zwiscben dem GulL 160 iind dem FrostL IV: 40 eine materielle Verscbiedenbeit von erheblichem Umfange besteht. Der letztgenannte Gesetzesabschnitt liefert Beispiele dafiir, dass der Prozess gegen den Toten bei verscbiedenen Verl)rechen vorgesehen war, während das GnlL —vom Fall des Ehebrucbs abgeseben lung des Diebstahls beschränkt. im Anschluss an den soeben angefiihrten Notwebrfall mag es zweckmässig erscheinen, einen Teilabscbnitt des FrostL I\': 20 zii bebandeln, der sicb, wenn anch in wesentlicb kiirzerer Form, mit dem gleicben Tbema beschäftigt: sich auf die BehandEf madr höggr til manns oc kemr d hann scapt. Ef madr höggr til manns oc höggr ijfir. oc kemr scaptit d. fiat er drep. En ef madr höggr til manns oc sceiner kla’de hans. hinn höggr i gegn. fid fellr sd ntlagr er fgrre hid ef hinn scirscotar ddr. Wenn ein Mann nach einem andern haiit und der Schaft kommt an ihn. Wenn ein Mann nach einem andern haul (mit der Axt) imd haut iiber ihn hinaiis imd der Schaft kommt an ihn, so ist das Schlag. Und wenn ein Mann nach einem haut imd ritzt seine Kleider und jener haut dagegen, da fällt der in Friedlosigkeit, der zuerst gehaucn hat, wenn der andcre es vorher unter Zeugnis gestellt hatte. Der Gesetzesabschnitt behandelt zwei Fälle des gegen einen Mann gerichteten Angriffs. Im ersten Fall wird vorausgesetzt, dass ein Mann nach dem anderen haut und ihn mit dem Schaft der Waffe trifft. Von einem Rache- oder Verteidigungsrecht des Angegriffenen ist keine Rede. Dieses Recht liegt erst im zweiten Fall vor, nämlich 45

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