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'Foleii gefiindeii hal.'"’ Durch die lelzlgeiiannte Bedingung wird angedeiilel, dass dann. wenn der d’olschliiger das Diebesgut wirklich heini 'Foti'ii gel'iinden hat, der b]rl)e keine Miiglichkeit l)esilzl, einen lifrUtdr-Kul zugunsteii des Toleii zii schwöreii, woinil also gesagt ist, ilass er den Toten in diesein Fall nicht verteidigen kann. Ilierauf werden wir in dein Kaj)ilel iiber das Heweisverfaliren noch näher zu sprechen koininen/’^ Die Frage nach dein W'rteidignngseid bei Diebslabl erlahrt nun dadurch eine gewisse Koinplizierung, dass nacti deni FroslL XV: 7 9 ein solcher Verleidigungseid regelmässig ein Sechsereid zii sein bat, nichl aber ein lifriftar-Kid.'' Man muss sich der Talsacbe erinnern, dass der ///r/7/ur-Eid des FrostL IV: 40 lediglich in den Fragmenten, nicbl dagegen im Text des Resenbnches erwähnt ist, während umgekebri die Angaben iiber den bei Diebstabl allgeinein gebräiielilielien \'erleidigimgseid nnr ans dem Kesenbiieh gewonnen werden kiinnen, da die entsprechenden Abschnitle der l^'ragmente I'ehlen. Als Frsache I'iir die mangelnde t^bereinstimmimg d(‘s W'rleidigiingseides der Fragmente mit dem ^T'rteidigungseid des FrostL IV: 40 und dem nach FrostL X\L 7—9 bei Diebstabl möglichen \'erteidigungseid muss wohl die Tatsacbe angesehen werden, dass der Hereich, aut' den <ler lijritt<ir-VAd angewandt wird, in den Quellen nicbt iilx'rall den gleicben Uml'ang besitzt, sondern Veranderungen unterliegt."’’ Man darf daher annelnnen, dass die Fragmente und das Hesenbuch verscbiedene Redaktionen des FrostL darstellen, die sich u. a. hinsichtlich der Anzahl der zum Fid ert'orderlichen Personen unterscheiden. Da die im Resenbuch vorliegende \’ersion des FroslL 1\’: 40 leilweise korrumpiert isl, muss man jedoch aucb mil der Miiglicbkeit rechnen, dass in der Version des Resenbuches der Sechsereid irrtumlicherweise als \"erteidigungseid I'iir den Fall bezeichnel worden ist, dass der 'Fote des Diebstahls beschuldigt wird. In dem von uns bisher untersuchten Sfiick hat <ler (iesetzesabschnitt den Diebslabl behandelt. Im 1‘olgenden geht er jedocli <lazu ■’’* liierzii Pans’ ('l)ersotziin^. die wir aut' .S. .\nin. 1.'), wiedorf'ei’ehen lialxMi. ■>' I'f-I. .S. 2;i7 f. ])as FroslL X\’; lä hesitzt jc<loc’li in eineni spoziellen Fall cin Bcispicl liir das \’()rkoinmen eiiu's lijrittar-VAdcs bei Diebstahl. *■' Sielie IIertz])erf'. Proees, S. 250 ff. 43

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