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hiligegoii koininl es nielir daraiif an. die Fortdaiier des verhrecherischen Widens zn konstatieren . . . Eine materielle Verschiedenheit der Provinzialrechle dart darinn noch nicht behanptet werden. Hier wie dort rani,' man nacli einer möglichst plaslischen Aiissprache <les nänilichen Gedankens.« Es erhel)l sich jedoch die Frage. nl) der (ieselzesabschnitl nicbt gerade dnrch seine imgenane Heschreibiing devS \"erbrecbens I'iir mehrere ^’erbrecbenssitnationen und also keineswegs mir tiir die Ergreiliing eines l)iel)es gelten will.^' Eine Untersncluing der verschiedenen Eide, die nach deni Schliissteil des Gesetzesalisebnittes geschworen werden sollen, zeigt, dass der Gesetzesal)scbnitt das Vert'abren gemäss den verschiedenen Arten der Hescbiddignngen. die gegen den Toten gericblet werden konnten, regeln will. Zwar kann der Schlnssteil des Gesetzesabschnittes aiif verschiedene Weise gedentef werden. doch scbeint folgende Dentnng die grösste Wahrscheinlicbkeit zn besilzen. Den Ausgangspnnkt derselben bildet die These, dass die anfgezäblten Eide von dem Erben zngnnsten des Toten geschworen werden sollten. Demi nach deni norwegiscben Recbt ist ja der Eid ein Beweismittel des Angeklagten, also ein ^Vrteidignngseid.*'" Dass die aid'gezablten Eide von seiteii des Totscblägers als Tbert'iibrungseide gegen den 'Foten geschworen werden sollten. ist wenig wabrscbeinlich. da solctie Elide ini norwegisclien Recht sebr selten waren.^'* Will der Erbe des Toten verbindern, dass sein erschlagener ^'erwandter busslos gelegt wird. muss er einen lifrittar-Eid scliwören. voraiisgesetzt. das der 'Fote des Diebstahls bescbnldigt worden ist mid der 'Fotscbläger das Gestoblene niclit in den Iländen ties Ivs sei hervorgelioben. tiass niclit niir ini angelsikh.sisfhon Hoclit I’arallt'lcn zur Schilderung ties Falles vorliegon. dass ein Mann antiortni Menschen ans dein Wcge goht iind anf einen Anrnf bin nieht antwortet. Aneli in verschiedenen österreichischen Weistiiniern — tiie jedoch dem späten Miltelalter angeluiren — wirtl diese Situation gesctiildert. I’lut el)enso wie im norwegischen ttecht hat hier derjenige. der auf seinen Anruf bin keine Antwort erliält. das Itecht. den Mann zu toten. Alls diesen Weistiimern ist jettoch zu entnehmen. dass die verdächtige Person nicht unliedingt als Dieh hetraclitet zu werden lirauclite, sondern ilir Stillschweigen in dem Sinne gedeutet werden konnte, dass sie irgendeine kriminelle Tat — gleichgiiltig welcher .\rt — ausznt'iihren heahsichtigte oder hereits ausget'iihrt hatte. Vgl. hierzu Hammerich. S. Kttl f. sowie die dort anget'iihrten ^'erweise. \'gl. Itrandt. II. S. ‘2(h) f., Hertzherg. Froces, S. 2,)2 If. nnd Maurer, \’orlesungen, I, S. 2.‘12 ff. Siehe Hertzherg. Proces, S. ‘Jäö 1’. \'gl. .Vuhert, S. .17. 42

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