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Selbst iiach dieser Zusanimenstellung bereitct es immer nocb Scluvierigkeiten, den Inlialt des Gesetzesabschnittes recht zii ileulen. Welches Ver])rechens bat sich derjenige, der aiisserball) der Dorfslrasse geht, schuldig gemacht iind wodurch lässt es sich motivieren, dass er erscblagen nnd als busslos veriirteilt werden dart ? Die Koininentaloren liaben diesen Gesetzesabschnitt in dem Sinne gedeidet. als babe sich der Erschlagene eines Diebstahls schuldig geinacbt Oder als babe er sich jedenfalls in einer Weise verhalten, aid' Gnind deren er mit Recht als Dieb verdächtigt werden konnte/'^ Die Aiiffassung. dass sich der Gesetzesabschnitt auf den Fall des Diebstabls beziebt, erhiilt eine Restätigung durch die am Ende des Gesetzesabschnittes stebenden Sätze ef honom er piof soc (jevenn sowie oc stwnndr mode cei(/i fe sitt i honndiim honom. Es ist t'reilicb zu beaebten, dass die Kommentatoren ihren Deutungen den Text des Resenbuches zngrimdelegen, nicht aber den der Fragmente, die ja mit der Miiglichkeit rechnen, dass der Erschlagene nicht nur wegen Diebstahls. sondern stattdessen auch wegen anderer Verbrechen angeklagt werden kann. Die Darstellung des Fades, dass ein Mann auf einen an ihn gerichteten Anruf bin nicht antwortet und dadurch demjenigen. der ihn anruft, das Recht zum Totschlag gibt, ist innerbalb des skandinavischen Rechts einmalig. Scherer hat jedoch nachweisen kiinnen, dass sich im angelsiichsischen Recht hierzu eine Parallele findet.^^ V. Amira. Vollstreckungsvert'., S. 158 t'.; Sclicrer, S. 67. Scherer, S. 67, Anm. 1. Die Slelle laiitel nach Liebermanns Gesetze d. Angel- .saclnsen. I. Ine 2(>—21. 1 (S. 98 f.): IWJ LXIIII. Gif fcorcuml mon oddc fremde hutan wege tjeojul wudu (jonyc 7 ne hrienic nc horn blowc, for deof he hid to [jrofianne: oddc to .<ilcanne odde to dliesonne. Wenn ein fernher stammender Mann oder ein rreinder abseils vom Wege dnreb den Wald gebt nnd weder rnlt nocb Horn bliist, als Dieb ist der zii erachten: entweder zu tödlen oder auszulösen. 20. I'211 LXV. Gif mon donne /J(vs ofslu'- Wenn (lann t'iir diesen Krscblagenen Wergeld [gericbtlicb] get'ordert wird, so darf er [der des Todlscblags .\ngektagte durcb seinen Eid] beweisen, dass er jenen als einen Dieb erscblagen babe, keineswegs [gelangen zuni Beweise] des Erscblagenen Gildegenossen nocb dessen Herr. 21. (jenon lucres hiddc, he mot (jccyfxin, pert he hine for deof ofsloge, nolles pees ofslegenon gegildnn ne his hlaford 40

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