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dem Zeilpiinkt, von dem au die Klage in der Rechtspraxis zn existieren authört, unbeantwortet. Auf die Frage, wann die Klage gegen den Toten in dem Sinne zn existieren aufgehört hat, dass sich iiir sie keine Relege mehr in den Ciesetzen finden, wird in der vorliegenden Arbeit geantwortet werden. c. Die Prinzipien fur die Darstellung des Quellenmaterials Hinsichtlich der Frage, in welcber Reihenlolge die nordischen Ciesetze bei einer Untersuchung iiber die Klage gegen den Toten behandelt werden sollen, können verschiedene Gesichtspnnkte geltend gemacht werden. Das Richtigsle scheint es zn sein, einer cbronologiscben Ordnung zn folgen, selbst wenn von diesenn Prinzip in mehreren Fallen abgewichen werden mnss. Auf Grund des boben Alters, das man den norwegischen Gesetzen zusehreibt, werden diese als erste behandelt. Auch innerhalb jedes nationalen Rechtsbereiches werden die Gesetze in der Regel nach ihrer zeitlichen Anteinandertolge untersncbt, obwobl in der vorliegenden Untersuchung ans verschiedenen Grunden das streng chronologische Prinzip bisweilen ausser acht gelassen werden mnss. Im Hinblick auf die Chronologic imd die enge Verwandtscbaft mit dem norwegischen Recbt ware es motiviert gewesen, im Anschluss an die norwegischen (iesetze das isländische Recbt zu bebandeln. Dass dies nicht gescheben ist, bat zwei Griinde. Elinerseils bat die Klage gegen den Toten im isländiscben Recbt eine in gewissen llinsicbten eigenartige Ausformung erbalten, wie ja iiberbaupt das isländiscbe Recbt verschiedene, von dem Recbt des skandinaviscben Festlandes abweicbende Ziige aufweist, andererseits ist das Qnellenmateiåal binsicbtlicb des isländischen Recbtes änders geartet als binsicbtlicb des norwegischen, .scbwediscben nnd däniscben Recbtes. Neben den Gesetzen (der Grangans) liegt ja das reiche Material der Sagas vor, in dem sicb - mindest teilweise zuein Recbtszustand widerspiegelt, der älter ist als derjenige Recbtszustand, den die ,\idzeicbnungen der Graugans voraussetzen. Alle diese Tatbestände können als Grund dafiir angefubrt werden, dass das Recbt des skandinaviscben Festlandes iind (las isländische Recbt jedes fiir sicb behandelt werden. Xacb den norwegischen Gesetzen werden die scbwediscben nntersucbt. wobei zunäcbst das Göta-Recbt iind danacb das Svca-Recbt o*)

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