RB 5

ren autgeliört haf, miiss in diesen Fällen ja anch die Klage gegen den Toten zii existieren aufgehört liahen. Scliwieriger geslaltet sich die Untersnchiing, wenn — wie in den Nntwehrfällen —das Reeht zuin slratlosen Totschlag das ganze Mittelaller hindnrch Giiltigkeil behäll lind sogar inehr nnd mehr erweitert wird. Dass die Klage gegen den Toten in diesen Fällen in den Jungeren Gesetzen nichl inehr erwähnl wird, ohgleich sie in den älleren ansdriicklich genannl vvar, ist kein lieweis daliir, dass sie in der Rechtspraxis zn existieren anfgehörl hat. ICs ist theoretisch denkbar —wenn aiich wenig wahrscheinlich —, dass ein Releg fiir die Klage gegen den Toten noch in den ältesten iins erhaltenen nordischen Gerichtsprolokollen, die von dem Ende des fiinfzehnten .lahrhnnderts staininen, gefnnden vverden kann, nnd dass man mit diesen Qnellen feststellen kann, wann die Klage gegen den Toten aiitgehört hat zn existieren. Im dänischen Recht lebt beispielsweise das Recht, den anf handhafter Tat ergritfenen Ehebrecher zn töten —einer der typischen Fälle, in denen die Klage gegen den Toten znr Anvvendnng gelangt —lormell bis aiil' das Jahr 18()() fort.’' Natiirlich imiss die Klage gegen den Toten in der Rechtspraxis vveit Iriiher zn existieren aiitgehört haben. IGne Diirchsicht der ims erhaltenen dänischen Gerichtsprotokolle miiss nnter einem Asjiekt als eine iinlriichtbare Anfgabe erscheinen, da die Klage gegen den Toten wahrscheinlich bereits \'or jener Zeit zn existieren aiitgehört hat, ans der die iins erhaltenen Gerichtsprotokolle stammen. Andererseits könnte diirch eine solche Untersiicluing immerhin ein negatives Ergebnis gewonnen werden, indem man zn der Eeststellimg gelangt, dass die Klage gegen den Toten in den Gerichlsprotokollen nicht inehr exisliert. Es ist im Rahmen der vanliegenden Arbeit nicht möglich gevvesen, eine iimfassende Bearbeitnng der dänischen oder der iibrigen skandinavischen Gerichtsprotokolle aiis der ältesten Zeit vorziinehmen.^'* Ans diesem Griinde bleiben die Eragen nach dem Alter der Klage gegen den Toten nnd Das Tolsclila^srcrljt vvurdo (lurch das .Slratgesclz von ;U)8, anlgehohcii. .Scclier vvcist. Danske Lov‘, .Spalle 932 (zn (i-12-4), darauf hin. dass sich Heispiele fiir die Rechtspraxis tiinsiclitlich des Reclites, den Ehebrecher zn liiten, in den Protokollen voin 19. April 1646 nnd voin 30. .Inni 1649 der Gerichtsprotokollsaniinhin}' »Kongens og Rigens Raads l)oinme« findeii. Diese heiden .\ngahen liahen sich jedoch hei der Konlrolle als falsch erwiesen. .\n den angegelienen .Stellen werden nicht in der Gerichtsjirotokollsaininlung derartige .\ngelegenheiten hehandelt. 21

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=