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l)ohandelt vvird. Im Ralmieu dor Rechtssysteme des skaudinavischeu Festlandos weiiden wir uns zuletzt dem dänischoii Rechte zii. (iegen diese Reihenlolge liesse sich eiiiwendeii, dass die dänischen Gesetze vor den sclnvedischeii behandelt zu werdeii verdienen, weil die Zeit ihrer Aiifzeichnung vor derjenigeii liegt, die fur die Mehrzahl der sehwedischen Gesetze anzusetzen ist. Indessen hal)en Kirche und Krone die dänischen (ieselze in weit höherein Grade l)eeinfliisst, als dies l)ei den ältesten scliwedisclien Geselzen der Fall ist. Die dänischen Gesetze mässen also als Ausdruck eines hereils weiler fortgeschrillenen Rechfszustandes helraehtet werden. Da ausserdein die Klage gegen den Toten aus den dänischen Gesetzen schon zur Hälfte verschwimden ist, darf es als hegrundet gelten, dass wir das dänische Recht nach dein schvvedischen hehandeln. Schliesslich wenden wir uns also deni isländischen Recht zu, wohei sich ganz naturlich cine Finleilung in zwei Ahschnifte ergiht: die Graugans und die Sagas. 23

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