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letzung, Xotwehr iisw. liline solche Verfahrensweise gibt eiii weit nuancieiieres Bild vom Alter der Klage gegeii deii Toten. Zwar ist hicrbei nicht das Alter des Prozesstypus an sicli Gegenstand der Untersiichung, wohl aber die Aiiwendiing der Klage gegen den Toten in einein bestiinniten Fall. Anl‘ diese Weise lässt sich in vielen Fällen zieinlich exakt der Zeitpnnkt bestiminen, an deni die Klage gegen den Toten erstmals znr Anwendung gelangt ist, bzw. wann diese Anwendnng aufgehört hat. Fiir derartige Bestiminungen ist eine Untersiichnng dariiber erforderlich, wann das Recht zum stratlosen Toten eines Verbrechers bei verschiedenen Typen von Verbrechen aufgekommen bzw. verschwiinden ist. Der erstcre Zeitpunkt ist in verschiedenen Fällen so jnngen Datums, dass er mit Hilt'e der erhaltenen Gesetze iingefähr festgestellt werden kann. Doch eine derartige Untersnchung der Frage, wann das Recht aufgekoinmen ist, einen Verbrecher in bestiininten Fällen stral’los toten zu diirt'en, ist nnter Beriicksichtigung des gesainten skandinaviscben Qiielleninaterials noch nicht vorgenoinmen worden nnd stellt eine sehr innfassende .\nfgabe dar. Bevor diese Untersuchung nicht vorgenominen ist, lässt sich auch die von nns skizzierte Untersnehnng iiber das Alter der Klage gegen den Toten bei verschiedenen Verbrecheiistypen nicht durchfuhren. Doch verdient gerade eine solche Untersuchung, die das Alter der Klage gegen den Toten bei den verschiedenen Verbrechenstypen untersucht. das grösste Interesse. Was das Alter der Klage gegen den Toten als solche anbelangt, also ihr sozusagen absolutes Alter, so ist bereits betont worden, dass diese Klage älter als unsere Quellen ist und ihr absolutes Alter kauin init Gewissheit festgestellt werden kann. Bei der Feststellung des Zeitpuriktes, von deni an die Klage gegen den Toten zu existieren aufgehört hatte, liegt eiii etwas anderer Sachverhalt vor. Hier ist es völlig sinnlos, allgeineine Feststellungen dariiber aufzustellen zu suchen, wann die Klage gegen den Toten zu existieren aufgehört hat. Der einzig niögliche Weg besteht darin, von Fall zu Fall zu untersuchen, wann die Klage gegen den Toten bei verschiedenen Verbrechen nicht inehr zur Anwendung gelangt Oder nicht iiiehr zur Anweiidung gelangen kann. Verhältnisniässig leicht ist diese Untersuchung in den Fällen, in denen das Recht zur Selbstrache verschwunden ist. Da die eigentliche Voraussetzung fiir die Klage gegen den Toten, näinlich das Totschlagsrecht, zu existie20

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