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j'olost werden kiinnte. Audi ist die Lösung dieser Aid'gabe keino uolwendige Voraussetzung liir die Behandliiug der prozessgesdiichtlidieu Fragen, die mit dem in dem Prozess gegen den Toten gefällten Urteil zusaminenliängen. k]s handelt sicli liier vor allem uin zwei Fragen. Die eine besleht darin, ob man —wie es in der Reditsliteratnr oft geschieht —bei deni Prozess gegen den Tolen von einem duplex judicium in dem Sinne sprechen darf, dass der Prozess regelmässig mit einer Verurteilung enlweder des Toten Oder des Totschlägers endet. Die andere Frage gilt dem Problem, ob der Tote bereits dnrch die verbrecherisc.he Handlung als solche, also ipso facto biisslos bzw. nnheilig wird Oder ob dies erst dnrch die Urteilsverkiindigiing gescbieht. Innerbalb der Reclitsliteratiir bat die Theorie von der ipso facto eintretenden Friedlosigkeit eine ausserordentlicli bedeutende Rolle gespielt nnd diese Theorie wird anch gegenwärtig noch vertrcten, wenn sie anch von einigen Rechlsbistorikern modifiziert worden ist. Da man ilavon ansging, dass die im Prozess gegen den Toten ansgesiirochene Vernrteilnng eine Vernrteilnng znr Friedlosigkeit bedentef, nnd da man annahm, dass die Friedlosigkeit ipso facto eintrat. gelangle man zn der Schlnssfolgernng, dass das Lhleil eine rein deklaralive Funktion gebabt baben miisse, d. h. die Alisicht <les Urleils sei nnr gewesen, einen bereits bestehenden Talbesland, namlich die eingelretene Friedlosigkeit. zn konstatieren nnd bekannlzngeben. Mit dieser Anffassnng werden wir nns eingebend zn bescbättigen baben, wobei jedocb beachtet werden muss, dass die in dem Prozess gegen den 'Foten ansgesprocbene \'erurteilnng keine ^'ernrteilllng znr Friedlosigkeil, sondern znr I’nbeiligkeit bzw. Bnsslosigkeit isf. Nacb einer in der dentschen Recblsliteratnr allgemein vertretenen .\nsicbt baben die Uermanen den Cdanben an ein Fortleben des Tolen besessen nnd bat dieser tllanbe anch im Bereiche des germanischen Rechls seinen Ansdrnck gefnnden. In dem letzfen Kapitel nnserer Untersnchnng werden wir die Frage behandeln, inwiefern der Prozess gegen den 'Foten mit dieser 'Fheorie iibereinslimmt (Kap. 10). Dabei wird anch anf andere Erscheinnngen des nordischen Rechts eingegangen, welche als Belege fiir die Richtigkeit der genannten 'Fheorie angefiihrt werden können. Die vorliegende Arbeit will die Frage beanlworten, anf welche Weise der Prozess gegen den 'Foten slattgefnnden hat. Die Kennt15

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