RB 5

Fragen soli im I'olgenden behandelt werdeii (Kap. 9). Als Gruiidlage wil'd der Uiitersuchung eiiie kurze Gbersicht iiber die faktische }3edeidiing eiiier Verurteilung des Toten vorausgeschickt. Damit l)eruhreii wir eiii sehr umfasseiides strafrecbtliches Problem, von dem man sagen kann, dass es noch nicht erschöpfend behandelt worden ist. nämlich das Verhältnis von Friedlosigkeit einerseits und von I'idieiligkeit bzw. Bnsslosigkeit andererseits. Das Urteil bezeicbnete den Toten, falls er verurteilt wiirde, in der Regel als iiheilayr'^ (nnheilig) Oder als ogilder~ (bnsslos). Es kann also bereits auf Grund der bei der Urteilssprechung verwandten Terminologie bezweifelt werden, dass —wie die Rechtsliteratur weithin annimmt —die Verurteilung des Toten eine Verurteilung zur Friedlosigkeit gewesen sei. Die Recbtsliteratur pflegt allerdings hierbei entweder die Friedlosigkeit mit der laiheiligkeit bzw. Busslosigkeit vollstandig zu identifizieren oder sie fasst Unheiligkeit bzw. Busslosigkeit als spezielle Formen der Friedlosigkeit auf. Dass diese beiden Auffassungen falscb sind und dass Unheiligkeit bzw. Busslosigkeit scharf von der Friedlosigkeit unterschieden werden niiissen, hat Heusler durch seine balinbrecbenden Forschungen in der Arbeit »Das Strafrecht der Isliindersagas« iiberzeugend nacbgewiesen. Später hat Baetke in iiberaus griindlicher Weise den Unterschied von Friedlosigkeit und Unheiligkeit zu fixieren versucht. Gleichwohl kann die Behandlung des Problems noch nicht als abgeschlossen gelten. Eine erscböpfende Ihitersuchung iiber das Verhältnis von Friedlosigkeit und Unheiligkeit bzw. Busslosigkeit ist allerdings eine allzn umfassende strafrechfliche Aufgabe, als dass sie im Rahmen der vorliegenden Arbeit Dieses Wort ist hier in seiner normalisierten norwegischen Form wiedergegehen worden. Im folgenden wird die norwegische Selireibweise stets aiieh dann angewandt, wenn dieses Wort ganz allgemein in Beziehiing auf sowohl norwegisclies als isländisclies Recht angewandt wird. Ini Isländischen wird das Wort gewöhniieh ohcilagr gesehrieben. Dem schwedischen nnd diinischen Reeht ist dieses Wort in der Bedeutung, die fiir die vorliegende I'nlersucliung relevant ist, unliekannt. ■ Dieses Wort ist hier in seiner norinalisierten schwedisehen und diinisehen Form wiedergegeben. Im Norwegischen wird es iigildr und im Isländischen gewöhnlich ogililr geschrieben. Obwohl das Wort also auch in den wesinordischen ■Sprachen bekannt ist, ist es als Bezeichnung des Toten, dessen Tötung straflos bleibt. hauptsachlich im schwedischen und dänischen Recht beheimatet. ,\us diesem Grnnde wird das Wort im folgenden ogilder geschrieben, auch wenn es im allgemeinen. die norwegischen und isländischen Verhältnisse einschliessenden .Sinne verwandt wird. 14

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=