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nis des hei dem Prozess gej'en den Toten angewandten \\'rt‘ahrens hildef die nolwendige A’orausseizung iiir die Behandlung der anderen Probleine, die mit diesem Prozess im Zusammenhang stehen. Mit ihm ist nämlich eine lieihe von sehr wichtigen Fragen verkniiptt. Die Frage. die sich hier wohl am ehesten autdrängt. laidet; welehes Ziel wurde mit dem Prozess gegen den Toten vertolgt? In der Rechtsliteratiir pHegt man. wie wir bereits erwähnt haben, diese Frage gewtihnlieh damit zii beantworten. dass es das Ziel dieses Prozesses gewesen sei, demjenigen. der einen nacb dem (lesetz (Mlanl)ten Totsehlag l)egangen batte. die Möglicbkeit zn gel)en. die Strallosigkeit des ])egangenen Totschlags teststellen zii lassen. Bisweilen wird dieser Frklärnng noch die Anf'l'assnng l)eigetngl. dass (lurch den Prozess gegen den Toten die Staatsgewalt Gelegenheit g(‘hab! babe, die Ausiibnng des ])rivaten Rache- nnd Xotwehrrechtes zu kontrollieren. In beiden Erklärnngen vertritt man die .\nsicbt. das Ziel des Prozesses gegen den ToIcmi sei die Feststellnng der Slrallosigkeit des begangenen d'otschlags gewesen, obgleich die ersle Erklärnng diese Feststellnng im Interesse des Tolscblägers. die zweite dagegen im Interesse der Gesellschalt nnd des Toten geschehen lässt. l)i(‘se beiden Erklärnngen branchen einander keineswegs ansznschliessen. Doch stellen sie beide die Frage: wenn das eigentliche Ziel des Prozesses in der soeben genannlen Feststellnng der Stråtlosigkeit bestanden hat. mnss dann nicht bei jedem Fall des stratlosen Totschlags ein Prozess gegen den 'hoten im nordischen Recht xorgekommen sein? AA'ie es sich hiermit tatsächlich verhält, ist bisher noch nicht eingehender nnlersncht worden. Es ist indessen ottensichtlich. dass die ältesten nordischen Gesetze Fiille von strariosem Totsehlag kennen. die keinen Prozess gegen den Toten znr Folge haben. AA'enn nnn der Prozess gegen den 'Foten wirklich das Ziel haben sollte. einen begangenen 'Fotschlag zn rechtfertigen. so mnss (lie Feststellnng verwnndern. dass es anch Fälle des erlanbten 'Fotschlags gal), die ol’l’ensichtlich keiner nachtriiglichen Rechtfertignng des 'Fotschlags dnreh einen Prozess bednrlten. llierdnrch werden nnn nmfassende nnd wichtige Fragen aktnalisiert. die teils mit der Gestalt des ältesten nordischen Rache- nnd Notwehrrechtes nnd teils mit dem Problem znsamnienhängen, ob die Stråte in einzelnen Fallen ohne voransgehendes oder nachträglichcs Urteil eintreten konnte. Das letztgenannte Problem ist seinerseits mit der Frage nach K)

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