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(lurch (lic Fcststcllung ausgiHlriickt werdeii, class wiihrend der Geltungsdauer der Gesetze sich der Prozess gegeii den Tolen sowohl eritwickelt als aiicli allmiihlich aufgelöst hat. Zunächst werdeii die Totschlagsverkiindigiing, \\)rla(lung und andere einleitende Massnahmen hehandelt, wobei wir auch die Terniinologie untersuchen vverden, die in den Gesetzen zur Hezeichnnng der Klage gegen den Toten angewandt wird, sowie die Frage, welche Schlusslblgerungen sich aus der angewandten Terminologie ergehen (Kap. (i). In diesein Zusaininenhang werden auch die Besliininungen iiber die Zuständigkeit der (ierichte hehandelt. Anschliessend folgl eine Darstellung der Prozessparleien (Kap. 7), wobei unlersucht wird, ob der Tote als eine dein Lebenden gleichgestellte Partei aidgefasst wird und ob in dieseni Fall die Klage gegen den Toten urspriinglich ein Zwei- oder Dreiparteienprozess gewesen ist. Diese Fragestellung gibt ferner Anlass, das Problem zu behandlen, ob der Tote wäbrend des Prozesses körperlich anwesend sein musste. .Schliesslich folgt eine Darstellung des bei der Klage gegen den Toten angewandlen Beweisverfahrens (Kap. 8). Die Absicht dieses Kapitels bestebt weniger darin, eine detaillierte Darstelhing der verschiedenen Beweisinittel zu geben, die bei dem ^\'rl'ahren gegen den Toten zur Anwendung gelangten, als viehnehr darin, zu untersuchen, ob und inwietern man sich bei dem Prozess gegen den Toten einer Form der Beweistiihrung bi'diente, die bei dem Prozess gogen den lebenden Verbrecher nicht vorkam. Besondere Aufmerksamkeit soil dabei aid' die eng miteinander verbundenen Fragen gerichtet werden, wie in deni Prozess gegen den Toten die Beweisverteilung ert’olgte und ob dii'ser Prozess regelmässig ein Handhattverfahren war oder sein musste. Im Zusammenhang mit dem Beweisverfahren soil auch die Frage diskutiert werden, ob auf Grund einer gewissen Einheitlichkeit im Beweisverfahren die Schlussfolgerung gezogen werden kann, (lass .sich die Klage gegen dcm Tolen auf ein altes urnordisches Bechl zuriickfiihren lässt. Fine Untersuchung iiber das in dem Prozess gegen den Toten gefällte Urteil gibt zu einer Reihe ausserordentlich wichtiger Fragen .\nlass. Einige derselben gehören zum Bereich des Strafrechtes, andere zum Bereich des Prozessrechtes. Die letztgenannte Gruppe von statische Erschcinuiig beliaiulclt und nicht die Tatsache beriicksiclitigt. dass diese Klage im nordisclieii Hecht verschiedeiie Ent-\vicklungsstadien durcldäiill. 18

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