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die blutigen Polster und Laken ziim Thing gebracht werden sollen, doch wird nichts dariiber gesagt, dass dies aiich mit dem Ehebrecher Oder der Ehebrecherin geschehen solle. Dieses Schweigen deiitet wohl am ehesten darauf bin, dass die Erschlagenen oder der Erschlagene nicht ziiin Thing gebracht werdeii sollten. Doch lassen sich aus dein Schweigen des Gesetzes in dieser Hinsicht natiirlich keine sicheren Schlnssfolgernngen ziehen. Es lässt sich —dies muss jedenfalls testgestellt werden — im danischen Recht kein einziger Gesetzesahschnitt nachweisen, aus dem man folgern könnte, dass der Tote auf dem Thinge zugegen gewesen wiire. Auf den ersten Blick scheint es sich auch im isliindischen Recht so zu vei’halten, dass in keinem der Fiille der Tote auf dem Thinge zugegen gewesen ist. In Anhetracht der ausserordentlich ansfiihrlichen Gesetzeshestimmungen, die im isliindischen Recht hinsichtlich der Klage gegen den Toten vorliegen, und der zahlreichen Schilderungen, die von diesem Prozess in den Sagas gegehen werden, ist man in diesem Falle durchaus berechtigt, aus dem Umstand, dass nirgends davon gesprochen wird, dass der Tote auf dem Idling anwesend ist, die Schlussfolgerung zn ziehen, dass dies den Tatsachen entspricht. Ferner muss heriicksichtigt werden, dass sich die Klage gegen den Toten ja gewöhnlich auf dem All thing ahspielte. Da man sich aber nur einmal ini Jahre zum Allthing versammelte, ist es schon aus rein praktischen Griinden höchst unwahrscheinlich, dass man den Toten zum Thing gebracht hat. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass dies dem urspriinglichen Branch des isländischen Rechtes entspricht. Scherers Theorie, dass nach dem iiltesten isländischen Recht die Klage gegen den Toten vor einem difra-domr stattgefunden hat Oder zumindest stattfinden konnte,^® lässt die Möglichkeit often, dass dieses Privatgericht in Anwesenheit des Toten abgehalten wurde. Irgendwelche Belege hierfiir können jedoch nicht angcfiihrt werden. Es gibt jedoch einen Umstand, der dafiir spricht, dass nach dem isländischen Recht der Tote urspriinglich vor dem Gericht zugegen gewesen ist, vor dem die Klage gegen den Toten stattfand. Die Ghima 9, 42 schildert,^'' wie Ghiinr im Zusammenhang damit, dass er den erschlagenen Sigmundr vorlädt, dessen Leiche ausgräbt. Offensichtlich kommt darin der Gedanke zum Ausdruck, dass sich die Vor- .Siehe .S. 187 f. >9 Siche S. 145 f. 192

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