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erschlageiuMi Dieb angewaiidt wurde/^ ist man zu der Schlussttvlgerung borechtigt, dass dein Västgötarecht zut'olge der getötete Diel) zumTbinge gebracbt werden sollte. Forner geht aiis deni ÖgL E 26'' und dem UL A 6 § 2 bervor, dass der erschlagene Ebebrecher zusaniinen mil der an ihn getesselten ehebrecheriscben Frau zum Thinge gebracbt werden soil. Dasselbe ist sicherlich im VniL Ä 6 § 1 der Fall, obgleich bier die Bestimmung, dass die beiden Ehebreclier aneinandergefesselt zum Thing gelTdirt werden sollen, feblt.^^ Ferner gebt aus dem DL Tj 3^^ bervor, dass der erschlagene Dieb zusammen mit dem an ihm I'eslgebundenen Diebesgut zum Thing gebracht werden soil. In den als »indirekte Klage gegen den Toten« bezeicbneten Fallen des schwediscben Rechts wird nichls dariiber gesagt, ob der Tote zum Thing gebracbt werden soll.^® Es darf mit einer gewissen Wabrscbeinlichkeit angenommen werden, dass dies nicht der Fall gewesen ist, weil ja die Klage als eine gewöhnlicbe Totscblagsklage anfängt. Aus mebreren Gesetzesabschnitten des schwedischen Rechts ist also zu enlnehmen, dass der Tote auf dem Thinge anwesend war. Spezielles Interesse verdient eine Untersuchung dariiber, ob sich ein Fall der Klage gegen den Toten nachweisen lässt, demzufolge der Tote unter keinen Umständen ant dem Thinge zugegen gewesen sein kann. Ein solcher Fall liegt im ÖgL E 31 pr vor.^^ Gemäss den Restimmungen dieses Gesetzesabschnittes soil nämlich der Rrandstifter in das Feuer geworl'en werden, das er selbst angelegt hat. Ilier muss immerhin mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass der Bramlstifter gänzlich im Feuer verbrennt und es daher keine Leiche gibt, die man zum Thinge hätte bringen können. Wir kommen auf diesen Fall in einem späteren Abschnitt noch zuriick. In den danischen Gesetzesabschnitten, welche die Klage gegen den Toten schildern, wird an keiner Stelle gesagt, dass der Tote auf dem Tbinge anwesend ist. Zwar wird nach dem danischen Recbt gefordert, dass bei dem an einem Ehebrecher begangenen Totschlag .Siclu' .S. 2:V2. Der (ie.selzesal).schni(t ist aiif .S. (>7 f. abfjedruckt. Dcr Gesefzcsabschnitt ist aiif .S. 75 al)f'edruckt. .Siebe .S. 77. Der tlesetzesabsctiiiitt ist aiif .S. 7.‘? at)}’edriiekt. .Siehe .S. 77. Der (ieselzesal)seluiitt ist aiif S. 71 abjjedriiekt. 191

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