RB 5

R 2 sollten nebeii anderen Verbrechen auch alle Eidschvvurverbrechen vor dem kiinungs rcefst behandelt werden.®' Indessen kann Aveder der Abschnitt E 26 noch der Abschiiitt E 31 als Eidschwurverbrechen gerechnet werden, da das ögL E 13 ausdriicklich die Grenzen angibt,®“ an der die in der Eidschwurgesetzgebung aiifgezählten Verbrechen aufhören. Aiif Grund dessen stellt sich die Frage, ob die Abschnitte E 26 und E 31 zu irgendeiner der anderen Verbrechenskategorien gehören, die nach dem ÖgL R 2 vor dem kiinungs rcefst behandelt werden sollen. Die einzig denkbare Möglichkeit ware in diesem Falle, sie unter die Kategorie des höghmcele zu rubrizieren. Worin diese Verbrechen bestehen, ist jedoch nach Holmbäck-Wessén unklar,®* da das ÖgL nirgends eine klare Definilion dieses Begriffes gibt. Holmbäck-Wessén vermuten jedoch, dass die in den Gesetzesabschnitten E 17—34 genannten Verbrechen zu den höghmisle-Xerbrechen gehören. Demgemäss musste auch die Klage gegen den Toten im ÖgL E 26 und 31 pr vor dem kiinungs nefst behandelt werden. Dies ist jedoch wenig wahrscheinlich. Sowohl der Abschnitt E 26 wie der Abschnitt E 31 pr enthält ein genau beschriebenes Prozessverfahren, eine Schilderung des alten skcerskiita-Beweises, die sinnlos ist, wenn der Prozess durch den kunungs nefst behandelt werden soil, da bei letzterem die Prozesse von einer Jury entschieden werden. Nach den dänischen Gesetzen ist zweifellos das ordentliche Thing das fur den Prozess gegen den Toten zuständige Gericht gewesen. Zwei der dänischen Gesetze, nämlich SkL Till IV: 4 und VSjL, A et O, II: 1,^® nennen ausdriicklich das Landsthing, und es liegt keinerlei Grund zu der Annahme vor, dass in den ubrigen dänischen Gesetzen eine andere Ordnung als das ordentliche Thing vorausgesetzt ist. ÖgL R 2. Vm pön mal a kunungx ncemd skulu slitas: Pessin inal aghu a kunungx nefst slitas: all ezsöre. all tucesuceri: alle olagha epa: knifs lagh. knnungxs dombrut. alia iorpa deliir. all högh male, ok all ficepcertiugh mal. all morpgiald ok ran: ok olagha ncemdir. sua ok cen pri giua enum piuf sak: ÖgL E 13. Vm at all pan mal sum cpzsöre ceru skulu slitas a kunungxs rafst. Nu passin mal all sum ceru epzsöre. pön skulu slitas a kunung.ts rcefst. Holmbiick-Wessen, I, 190, Anm. 13. Engströmer, S. 42, geht davon aus, dass eine Jury in diesen Fällen nicht vorkoinmt; Hjiirne, S. 48 ff., nennt in seiner Aufzählung dcr Fiille, die von dem kunungs rcefst hehandelt werden sollen, weder den Abschnitt 26 noch den .\bschnitt 31. Die beiden Gesetzesal)schnitte sind auf S. 88 f. l)zw. S. 97 abgedruckt. 186

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