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stimmungen,''® obgleich mit gewissen Modifikationen. An Stelie des Ausdruckes ella piiifwcer warpa taknir (oder Diebe werden erwischt) steht iin VmL warp stolit i bygpiime (wird in der Gegend gestohten). Ausserdem werden anch die Fälle initeinbezogen, da ein Totscblag stattgefunden hat. Mit einiger Wahrscheinlichkcit darf angenoinmen werden, dass ein gebotenes Thing in diesen Fallen auch nach SdinL R 2 pr vorgesehen war,^'^ das ganz allgeinein davon .spricht, dass der Botenstock herumgeschickt werden soil, falls im Härad eine Gewalttat veriibt worden ist.60 Vor diesen gebotenen Thingen sind natiirlich nicht nur jene Fälle behandelt worden, in denen der Täter erschlagen worden war, sondern vor ihnen hat man auch die Fälle abgeurteilt, in denen der Verbrecher bei der Entdeckung seines Verbrechens mit deni Leben davonkam. Diese gebotenen Thinge sind ebensowenig wie das norwegische Pfeilthing speziell fiir den Prozess gegen den Toten zuständig gewesen. Dagegen darf es als wahrscheinlich gelten, dass auch jene schwedischen Gesetze, denen gemäss der Prozess gegen den Toten vor dem ordenllichen Thing durchgefuhrt wurde, urspriinglich fur einen solchen Prozess die Einberufung eines gebotenen Thinges vorgesehen batten. Erst seit der Zeit, da sich das ordentliche Thing regelmässig in kurzen Intervallen versammelte, hörte man damit auf, zu demjenigen speziellen Thinge zusammenzurufen, das noch im DL, VmL und SdmL erwähnt wird. Die genannten Gesetze repräsentieren also in dieser Hinsicht einen älteren Rechtszustand.®’^ Hinsichtlich derjenigen Eälle des Prozesses gegen den Toten, die im ÖgL E 26 und E 61 pr geschildert werden (vom ögL 27 kann abgesehen werden, da bier nur schwache Andeutungen fiir das Vorkommen eines Prozesses gegen den Toten vorliegen), kann man auf Grund der Tatsache, dass diese Gesetzesabschnitte im Anschluss an die Eidschwurverbrechen stehen, die Frage stellen, ob diese Fälle nicht von einem speziellen königlichen Gericht, nämlich dem sogenannten kiinungs rtefst abgeurteilt werden sollten. Nach dem ÖgL VmL R 5 pr. Fore Irn’inimi malom nia Itcnsmon bopcafla op skvera Mot comings brewe. (clUrr comings bop. warpr stolit i bijgpinne. warpn drop gior. cellar man inne takin incep annars cono . . . SdniL R 2 pr. Vm bupcafla oc ping fall. Nv kan bupcafle vpskeras. oc kununs bup icr til hundaris comit. celler kunna walzgerninga i hundare görces. Vgl. IIolml)äck-\Ve.s.sén, III, .S. 227, Anm. 13. Derselben Ansicht sind Ilolmbäck-Wessén, II, S. 176, Anm. 10. 60 185

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