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Ikn der Behaiidlung des Zuständigkeitsproblemes muss fi'ir uns der Akzent erstens auf der Frage liegen, ob sicb der Prozess gegen den Toten auf dem ordentlichen oder gebotenen Tbinge abgespielt bat, und zweitens auf der Frage, ob der Prozess gegen den Toten während eines friiheren Entwicklungsstadiums möglicherweise nicht zum Kompetenzbereich des Tinges gehört hat. Xur einige wenige Gesetzesabschnitte, die den Prozess gegen den Toten behandeln, geben direkte Anweisungen iiber das zuständige Gericht. In den norwegischen Gesetzen wird jedoch regelmässig davon gesprochen, dass die Klage gegen den Toten auf dem Pfeilthing zu erfolgen hat,®^ während das BjX davon spricht,"’^ dass sie auf der ersten Burgerversammlung vorgenommen werden solle. Das Pfeilthing war ein speziell wegen Totschlags zusammengerufenes, gebotenes Thing, also eine Institution, die sich keineswegs nur auf die Durchfiihrung von Prozessen gegen Tote beschränkte. Beacbtung verdienen in diesem Zusammenhang auch die Anweisung beziiglich der Stätte fiir die Zusammenkunft des Pfeilthinges, die im FrostL IV: 40 vorliegt.®"' Dort wird ausdriicklich gesagt, dass das Thing zu dem Ort zusammengerufen werden soil, wo der Tote lag. Der Mehrzahl der schwedischen Gesetze zufolge darf angenommen werden, dass der Prozess gegen den Toten in der Regel auf dem ordentlichen Thing stattgefunden hat. Drei von den schwedischen Gesetzen kennen das gebotene Thing als das Gericht, das sich mit dem Prozess gegen den Toten zu befassen hat.''® Gemäss DL R 1 § 1 soil das gebotene Thing von den hiisahij men zusammengerufen werden,''" sobald eine Botschaft des Königs eintrifft, aher auch dann, wenn ein Dieb ergriffen oder ein Mann auf handhafter Tat heim Ehebruch ertappt wird. Im VmL R 5 pr finden wir dieselben Be53 Dies ist der Fall im GulL 160, FroslL IV: 39. IV: 40, .Is 23. BorgL Kr. II, 15 und MLL Fe und Bf. 5^ Vgl. BjN, 11,18 und 27 (die Gesetzesabsehnitte sind auf .S. 52 f. hzw. .S. 54 ahgedruckt). 55 Der Gesetzesabschnitt ist auf S. 38 f. abgedruckt. 5® Seherer, 8. 88 f., ist der Ansicht, dass die Klage gegen den Toten sich im schwedischen Beclit immer vor dem ordentlichen Thing abgespielt hat. Dies ist jedoch nicht richtig. 5' DL R 1 § 1. Millan pinyaripi pa maijlui (rf hiisaby men ping suman kalla, utan kunungs budskapir coinbir .i. land. ella piufam'r atarpa taknir. ella man UHirdir inni takin mcp annars hustru . . . 184

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